Politik

Neue Verordnung – hier gilt überall die 3G-Regel

Das Gesundheitsministerium hat am Montag die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung vorgelegt. Im Fokus steht, wie schon bisher, die sogenannte 3-G-Regel.

Heute Redaktion
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In der Gastronomie gilt weiterhin die 3G-Regel.
In der Gastronomie gilt weiterhin die 3G-Regel.
Herbert Lehmann / picturedesk.com

Ab 1. Juli wird in Österreich weiter gelockert. Das Gesundheitsministerium hat am Montagabend die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung präsentiert. Wie bereits im Vorfeld bei einer Pressekonferenz angekündigt werden ab Donnerstag weitere Öffnungen vorgenommen.

3G garantiert Sicherheit

"Dank des rasch ansteigenden Impfungsfortschrittes und der anhaltend niedrigen Infektionszahlen sind diese kontrollierten Öffnungsschritte gut möglich. Im Fokus der Öffnungen steht, wie schon bisher, die sogenannte 3-G-Regel. Durch den Nachweis einer Testung, Genesung oder Impfung können die derzeit bestehenden Regelungen weiter gelockert und die Sicherheit der Menschen dennoch bestmöglich garantiert werden", heißt es in der Aussendung dazu.

So wird es ab dem 1. Juli keine Sperrstunde mehr im Rahmen der Corona-Regelungen geben, außerdem fallen der Mindestabstand von einem Meter sowie die Quadratmeterbeschränkungen weg.

Im Zentrum der Öffnungen steht die 3G-Regel. Diese gilt wie schon bisher in der Gastronomie, bei körpernahen Dienstleistungen, in Beherbergungsbetrieben, für Zusammenkünfte mit mehr als 100 TeilnehmerInnen, in Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen (ausgenommen Museen, Bibliotheken, Büchereien u. Archive), für Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr und an nicht öffentlichen Sportstätten.

Weiterhin bestehen bleibt die Regelung außerdem für ErbringerInnen mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für BewohnerInnen zur Neuaufnahme in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen von Krankenanstalten oder Kuranstalten sowie für MitarbeiterInnen von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.

Für Zusammenkünfte ab 100 Personen gilt eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, ab 500 Personen gilt eine Bewilligungspflicht. Eine Personenobergrenze im Rahmen der Corona-Regelungen gibt es nicht mehr.

Registrierungspflicht bleibt bestehen

Für Betriebsstätten des Gastgewerbes, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden, also insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken, gilt ab dem 1. Juli eine Auslastung von höchstens 75 Prozent der Personenkapazität.

Die Erhebung von Kontaktdaten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, bleibt weiterhin bestehen.Diese gilt für Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, nicht öffentliche Sportstätten, nicht öffentliche Freizeiteinrichtungen sowie Zusammenkünften ab 100 TeilnehmerInnen.

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