Coronavirus
Neue Regeln da – das gilt während dem Oster-Lockdown
Das Gesundheitsministerium hat am Dienstag die neuen Regeln für die "Osterruhe" veröffentlicht. Das darfst du im kommenden Lockdown alles (nicht) tun.
Aufgrund der "dramatischen Situation" im Osten Österreichs werden Wien, Niederösterreich und das Burgenland über Ostern ruhig gestellt. Die entsprechenden Verordnungsdetails hat das Gesundheitsministerium am heutigen Dienstag nun offiziell bekannt gegeben.
Die "Osterruhe für Ost-Österreich" gilt ab 1. April bis einschließlich 6. April in Niederösterreich und dem Burgenland. In Wien wird sie auf Forderung des Bürgermeisters Michael Ludwig bis inklusive 10. April verlängert. Mit folgenden Maßnahmen soll der derzeitigen epidemiologischen Entwicklung entgegengewirkt werden:
Ausgangsbeschränkung von 0-24 Uhr: Das Verlassen und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur aus den bekannten Ausnahmegründen erlaubt.
Bei Zusammenkünften gilt die 1+1-Regel sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien: 1 Haushalt darf sich mit maximal 1 Einzelperson (Angehöriger bzw. enge Bezugsperson) treffen.
Im Handel bleiben nur jene Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten (etwa Supermärkte und Apotheken), geöffnet. Alle weiteren Geschäfte werden geschlossen.
Geöffnete Geschäfte dürfen nur jene Waren anbieten, die ihrem jeweils typischen Sortiment entsprechen. Heißt, ein Supermarkt darf etwa keine TV-Geräte mehr verkaufen.
Click & Collect ist dieses Mal für alle Geschäfte möglich. Die Warenübergabe muss allerdings im Freien erfolgen.
Alle körpernahen Dienstleistungsbetriebe (z.B. Friseure, Masseure, Kosmetiksalons) müssen dicht machen. Nur zumindest zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte (B2B) bleiben erlaubt.
Die Regelungen für die Gastronomie bleiben unverändert: keine Konsumation vor Ort, Abholung zwischen 6 und 19 Uhr möglich, Lieferung 24/7.
Alle Freizeit- und Kultureinrichtungen werden geschlossen. Dies betrifft nun auch wieder Tierparks, Zoos und botanische Gärten sowie Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.
Zusammenkünfte im Bereich Jugendsport und Jugendarbeit sind während der Osterruhe untersagt.
Outdoor-Sportstätten dürfen weiterhin auch von Hobbysportler betreten werden, indoor nicht. Es gilt aber auch hier die 1+1-Regel: maximal 1 Haushalt und eine 1 Einzelperson.
Die Regelungen für die weiteren Bundesländer ändern sich vorerst nicht, betont das Gesundheitsministerium. Eine Verschärfung der Maßnahmen ist aber, "abhängig von der Entwicklung der epidemiologischen Lage", möglich.
Derzeit ist in den weiteren Bundesländern die Ausgangsbeschränkung zwischen 20 und 6 Uhr in Kraft. Tagsüber dürfen sich aktuell max. 4 Erwachsene plus 6 minderjährige, aufsichtspflichtigen Kinder aus maximal 2 Haushalten treffen.