Coronavirus

Neue Corona-Regeln – für wen jetzt Maskenpflicht gilt

In Österreich gelten ab 1. August neue Corona-Regeln – wer mit dem Virus infiziert ist, muss nicht mehr in Quarantäne. Die Maßnahmen im Detail.

André Wilding
Corona-Infizierte ohne Symptome dürfen das Haus verlassen – allerdings nur mit Maske!
Corona-Infizierte ohne Symptome dürfen das Haus verlassen – allerdings nur mit Maske!
Tobias Steinmaurer / picturedesk.com (Symbolbild)

Ab 1. August gelten die Corona-Quarantäne-Regeln in Österreich nicht mehr – zumindest vorerst! Die Absonderung Infizierter wird ab sofort durch eine Verkehrsbeschränkung von zehn Tagen ersetzt: Infizierte ohne Symptome dürfen also das Haus verlassen – sofern sie durchgehend FFP2-Maske tragen.

Personen, die sich nicht krank fühlen, dürfen also mit einer Maske fast überall hin. Besuche in sogenannten vulnerablen Settings – Krankenhäuser, Pflegeheime, etc. – sind aber nicht erlaubt. Gleichzeitig wird die Risikogruppenverordnung wieder in Kraft gesetzt: Menschen aus Risikogruppen können damit ins Homeoffice wechseln bzw. von der Arbeit freigestellt werden.

Telefonische Krankschreibung

Auch die telefonische Krankschreibung wird wieder eingeführt. Wer sich krank fühlt, erhält mit einem Telefonat beim Hausarzt bzw. bei der Hausärztin seine Krankschreibung. Arbeitgeber sind zudem angehalten, soweit möglich eine räumliche Trennung von Infizierten vorzunehmen oder Schutzvorrichtungen bereitzustellen.

Die Verkehrsbeschränkung gilt automatisch per Verordnung mit jedem positiven Antigen- und PCR-Test. Es wird kein individueller Bescheid mehr ausgestellt. Nach fünf Tagen ist ein Freitesten aus der Verkehrsbeschränkung möglich.

Keine Bescheide mehr

Rund 100.000 Personen, die bisher mit einem Absonderungsbescheid zuhause bleiben mussten, unterliegen ab Montag, 1. August, automatisch einer Verkehrsbeschränkung. Sie dürfen ihre Wohnung mit einer FFP2-Maske verlassen, wenn sie keine Krankheitssymptome spüren. Die neuen Regeln gelten ab Montag auch für alle Neuinfektionen, sobald ein positives Ergebnis eines PCR- oder Antigentests vorliegt. Bescheide werden künftig nicht mehr ausgestellt.

Wurde eine Person beispielsweise am 28. Juli um 12 Uhr positiv getestet, darf sie also am 1. August unter Einhaltung der Auflagen das Haus verlassen, einkaufen, zur Arbeit gehen usw. Die Verkehrsbeschränkung gilt für zehn Tage ab der positiven Testung, in diesem Beispiel also bis zum 7. August um 12 Uhr. Ab dem fünften Tag, in diesem Beispiel ab 2. August, kann sich die Person mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) freitesten.

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