Frau hat Mietschulden

Mieterin zu wenig islamisch, gekündigt – das sagt IGGÖ

Aufregung nach einem "Heute"-Bericht über eine Wienerin, der u.a. wegen "islamwidrigen" Verhaltens der Mietvertrag teilweise gekündigt wurde.

Wien Heute
Mieterin zu wenig islamisch, gekündigt – das sagt IGGÖ
Die IGGÖ (im Bild Präsident Ümit Vural) gab eine Stellungnahme zur Mietrechtsklage ab.
Bild: picturedesk.com

Mit ungewöhnlichen Mietvertragsklauseln wollte die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) eine Mieterin (zumindest teilweise) zum Ausziehen zwingen: Diese lebt in einer Wohnung, die sich über den zweiten Stock (119 Quadratmeter) sowie das Dachgeschoß (93 Quadratmeter) eines Hauses erstreckt.

Interessiert war die IGGÖ als Vermieterin – sie nutzt im gleichen Gebäude den Keller, das Erdgeschoß und den 1. Stock – nur am Dachgeschoß. Am 7. Juni 2021 kündigte sie daher den Mietvertrag dafür auf. Als Kündigungsgrund wurde nicht nur ein dringender Eigenbedarf angegeben, sondern auch – wie im Mietvertrag vereinbart – Mietzinsrückstände oder "islamwidriges" Verhalten der Mieterin. Vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) blitzte die IGGÖ mit ihrer Mietrechtsklage jedoch ab – "Heute" berichtete.

Mietvertrag ist fast 40 Jahre alt

In einer Aussendung nimmt die IGGÖ nun Stellung zu dem Fall: Darin weist die Islamische Glaubensgemeinschaft die "reißerische und irreführende Darstellung entschieden zurück" und stellt klar, dass sich "die gegen die Mieterin eingereichte Klage auf einen im Mietrechtsgesetz angeführten Kündigungsgrund stützte, nämlich Eigenbedarf."

Der Mietvertrag mit der Frau sei vor fast 40 Jahren von ihrem verstorbenen Ehemann, dem damaligen Präsidenten der IGGÖ, aufgesetzt und unterzeichnet worden. Dieser sei zudem zu ihren Gunsten derart gestaltet, "dass neben einem Kündigungsgrund nach dem Mietrechtsgesetz entweder ein Mietzinsrückstand oder ein islamwidriges Verhalten vorliegen muss."

Es wurde niemals die Absicht geäußert, die Mieterin aufgrund ihres Lebensstils zu kündigen. Vielmehr geht es um den dringenden Platzbedarf der IGGÖ
Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
in einer Stellungnahme

"Es wurde niemals die Absicht geäußert, die Mieterin aufgrund ihres Lebensstils zu kündigen. Vielmehr geht es um den dringenden Platzbedarf der IGGÖ zur Verwaltung religiöser Belange, die etwa 550.000 Muslim:innen in Österreich betreffen", heißt es weiter. Die Frau hätte weiters Mietzinsrückstände und es sei thematisiert worden, ob auch ein islamwidriges Verhalten durch die Nichtabfuhr der Zakāt (verpflichtende Abgabe für Muslime eines bestimmten Anteils ihres Besitzes an Bedürftige und andere festgelegte Personengruppen, Anm.) vorliegen könnte.

Die IGGÖ respektiere die Entscheidung des OGH und werde die Gegebenheiten im Sinne ihrer Mitglieder weiterhin sorgfältig prüfen: "Dies ändert jedoch nichts an der dringenden Notwendigkeit der IGGÖ, ihren Platzbedarf zu adressieren."

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    20.10.2024: Tourist (29) braucht ein Sackerl – soll 200 Euro zahlen. Ein 29-jähriger Brasilianer hat an der Selbstbedienungskasse im Supermarkt das Papiersackerl nicht gescannt. Das kommt ihn nun teuer zu stehen.

    Auf den Punkt gebracht

    • Eine Wienerin wurde teilweise aus ihrer Wohnung gekündigt, da die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) Eigenbedarf und Mietzinsrückstände als Gründe angab, wobei auch "islamwidriges" Verhalten thematisiert wurde
    • Die IGGÖ wies die Darstellung als irreführend zurück und betonte, dass es um den dringenden Platzbedarf für die Verwaltung religiöser Belange gehe, während der Oberste Gerichtshof die Klage abwies
    red
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