Coronavirus

Maske auch im Job – die geheimen neuen Corona-Regeln

"Heute" hat die neuen Corona-Maßnahmen: FFP2-Masken kehren am Mittwoch in Job und Gastro zurück. Auch der Grüne Pass feiert wieder ein Comeback.

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Neue Verordnung da: Die Maskenpflicht wird verschärft.
Neue Verordnung da: Die Maskenpflicht wird verschärft.
apa/picturedesk

Am Freitag kündigte Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) neue Corona-Regeln an. Über das Wochenende arbeiteten die Juristen im Gesundheitsministerium die Verschärfungen aus. Sie treten Schlag Mitternacht in Kraft. "Heute" liegt nun die zehnseitige neue Corona-Verordnung von Neo-Gesundheitsminister Rauch vor.

SIE BIRGT EINIGE VERSCHÄRFUNGEN: Die Maskenpflicht in Innenräumen kehrt ab Mitternacht zurück. Alle Arbeitnehmer müssen künftig wieder einen FFP2-Schutz tragen. Und: Es gibt eine Homeoffice-Empfehlung!

"Heute" hat die Details:

1
FFP2-Masken

Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske wird auf zahlreiche Bereiche ausgeweitet. Allerdings entfällt diese Maskenpflicht stets, wenn Betreiber, Inhaber oder Mitarbeiter alle Kunden bzw. Passagiere auf ihre 3G-Nachweise kontrolliert.

➤ Im Inneren von Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr
➤ Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr
➤ Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen)
➤ Beim Betreten öffentlicher Orte ist in geschlossenen Räumen
➤ Einrichtungen zur Religionsausübung (also Kirchen, Moscheen, ...)

Beim Betreten öffentlicher Orte ist in geschlossenen Räumen schon jetzt stets eine Maske zu tragen, davor schützt auch ein 3G-Nachweis nicht. Selbes gilt – wie schon bisher – in Öffis, Taxis, Supermärkten und Co.

Kunden müssen Masken tragen

➤ Im gesamten Handel inklusive Dienstleistungsbetriebe wie Friseure und Co.
➤ In sämtlichen Betriebsarten des Gastgewerbes mit Ausnahme des Sitzplatzes (also auch in Discos)
➤ In Beherbergungsbetrieben in allgemein zugänglichen Bereichen (Lobby, Gemeinschaftsküchen usw.)
➤ Sportstätten
➤ Freizeit- und Kultureinrichtungen

AUCH HIER GIBT ES EIN COMEBACK DES GRÜNEN PASSES: Wenn ein 3G-Nachweis (geimpft, genesen oder getestet) vorgelegt wird, entfällt die Maskenpflicht.

Als dieser zählt ein aufrechtes Impfzertifikat (Grüner Pass), ein maximal sechs Monate alter Genesungs- oder Absonderungsbescheid sowie negative Corona-Tests. Die Gültigkeitsdauer der PCR-Tests beträgt 72 Stunden (in Wien wohl 48 Stunden), bei Schnelltests 24 Stunden.

2
Maske im Job

Beim Betreten von Arbeitsorten ist grundsätzlich eine Maske zu tragen. Ausnahme ist hier (wie schon früher), wenn physischer Kontakt zu haushaltsfremden Personen ausgeschlossen oder das Infektionsrisiko durch "sonstige geeignete Schutzmaßnahmen" minimiert werden kann.

Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

3
Home Office

Aufgrund der zugespitzten Infektionslage will die Regierung offenbar wieder verstärkt auf Homeoffice setzen. Es gibt aber erneut keine Verpflichtung, sondern eine Empfehlung. Einseitig angeordnet oder durchgesetzt werden kann Arbeit von zuhause auch nicht, Chefs und Mitarbeiter müssen sich auf ein Konzept einigen, steht in der Verordnung: 

"Beim Betreten von Arbeitsorten ist besonders darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden."

4
Events

Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Teilnehmern ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Entfallen kann die Verpflichtung 

➤ bei 3G-Vorlage
➤ während der Konsumation von Speisen und Getränken am zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplatz
➤ im privaten Wohnbereich

5
Spitäler, Altenheime

In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

6
Dauer

Die neue Novelle der Corona-Verordnung tritt am 23.3. in Kraft – vorerst bis zum 2.4.

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