Wegen Berufskrankheit
Mann hat Schmerzen, aber Versicherung will nicht zahlen
Ein Rauchfangkehrer hat in seinem Job starke Schmerzen. Er wollte, dass sein Leiden als Berufskrankheit anerkannt wird. Der Mann ging zur AK.
Der Betroffene aus dem Bezirk Rohrbach hat in seinem Beruf immer dieselben Bewegungsabläufe: In die Knie gehen, in die Hocke und wieder aufstehen. Dazu kommt häufiges Stiegensteigen mit schwerem Gewicht.
Für den Mann hat die ständige Belastung der Knie schmerzhafte Folgen: Vor allem die Menisken wurden über die Jahre stark abgenutzt. Der Leidende stellte deshalb einen Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit.
Hintergrund: Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt, was eine solche ist und hat eine Liste mit anerkannten Berufskrankheiten.
Fix ist: Die Krankheit muss im Zusammenhang mit der Arbeit entstanden sein. Wurde eine festgestellt, kann der Betroffene gewisse Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen: Zum Beispiel eine Heilbehandlung, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen.
Betroffener bekam Recht
Da die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) den Antrag des Rauchfangkehrers abgelehnt hat, wandte sich der Mann an die Arbeiterkammer Rohrbach. Die Juristen der Kammer erhoben Klage gegen den Bescheid und bekamen Recht.
Das Landesgericht Linz als Sozialgericht stellte fest, dass die Knie des Mühlviertlers wegen der beruflichen Tätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen wurden. Es liege also eine Berufskrankheit im Sinne des ASVG vor. "Der Fall des Rauchfangkehrer aus Rohrbach zeigt, dass es sich immer lohnt, eine Beratung bei der Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen", erklärt AK-Präsident Andreas Stangl.
Die Bilder des Tages
Auf den Punkt gebracht
- Ein Rauchfangkehrer leidet unter starken Knieschmerzen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und beantragt die Anerkennung als Berufskrankheit
- Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) lehnte den Antrag zunächst ab, aber die Arbeiterkammer Rohrbach erhob Klage und bekam Recht
- Das Landesgericht Linz stellte fest, dass die Knie des Mannes aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten in Mitleidenschaft gezogen wurden, und somit eine Berufskrankheit im Sinne des ASVG vorliegt