Österreich

Kundin klagt nach "Ausrutscher" Supermarkt auf 12.000 €

Eine Kärnterin rutschte auf einem Blech am Boden aus, wollte den Supermarkt auf Schadenersatz verklagen. Doch das Erstgericht wies die Klage ab.

Christine Ziechert
Die Kundin übersah ein Blech am Boden und verletzte sich (Symbolbild).
Die Kundin übersah ein Blech am Boden und verletzte sich (Symbolbild).
Getty Images

Die Frau kam am 4. März 2021 als Kundin in einer Supermarktfiliale, steuerte schnurstracks auf das Kühlregal zu. Dabei übersah sie eine 1,20 Meter lange und 20 Zentimeter breite Blechabdeckung, die von einem Arbeiter etwa ein Meter vom Regal entfernt auf den Fliesenboden gelegt worden war. Die Kärntnerin rutschte auf dem Blech aus, stürzte und verletzte sich schwer.

Im Geschäft waren keine Warnschilder wegen der Reparaturarbeiten aufgestellt, und auch sonst wurden keinerlei Absicherungsmaßnahmen getroffen. Aufgrund ihrer Verletzung wollte die Kundin den Supermarkt auf 12.000 Euro Schadenersatz verklagen. Doch das Bezirksgericht Feldkirchen wies die Klage ab, denn: "Für die Klägerin wäre bei entsprechender Aufmerksamkeit aufgrund der herumliegenden Gegenstände erkennbar gewesen, dass in der Filiale Reparaturarbeiten durchgeführt werden, und sie darauf reagieren hätte müssen."

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    Hingegen könne von einem Supermarkt-Betreiber nicht verlangt werden, alle möglichen Gefahrenquellen zu beseitigen. Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sei daher zu verneinen, so das Bezirksgericht. Das Berufungsgericht, das Landesgericht Klagenfurt, sah die Causa schon etwas anders: Es gab der Klage zu zwei Drittel statt. "Es stelle eine auffallende Sorglosigkeit dar, ein großes Blechteil einfach am Gangboden zwischen den Regalen abzulegen."

    Der Supermarkt-Betreiber ging in Revision – ohne Erfolg. Denn der Oberste Gerichtshof entschied nun, "dass es der Lebenserfahrung entspreche, dass Kunden, die ein Geschäft zum Einkaufen betreten, ihre Blicke vornehmlich auf die Verkaufsregale richten werden." Zudem wäre es den mit der Reparatur beschäftigten Mitarbeitern ganz mühelos möglich gewesen, das Blechstück an die Seite des Ganges zu schieben oder an ein Regal zu lehnen, wo es keine Gefahr dargestellt hätte.