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Kleine Gasse wird für Wiener Anrainer zur Strafen-Falle

Anrainer in Floridsdorf parken seit Jahren in einer Gasse ihre Autos. Nun werden diese abgestraft. Der Grund: Ein Gesetz, das kaum jemand kennt.

Maxim Zdziarski
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    In dieser kleinen Gasse werden Anrainer nun zur Kasse gebeten.
    In dieser kleinen Gasse werden Anrainer nun zur Kasse gebeten.
    Leserreporterin

    In der Arnoldgasse im 21. Wiener Bezirk herrscht unter den Bewohnern blankes Entsetzen. Seit einigen Tagen werden in der Sackgasse reihenweise Strafzettel ausgestellt und niemand weiß, warum. "Ich lebe hier seit 8 Jahren und wir alle parken hier unsere Autos. Bislang war das auch nie ein Problem", erzählt "Heute"-Leserin Marola. Doch als die Apothekerin am Donnerstag in die Arbeit fahren wollte, entdeckte sie an ihrem Fahrzeug ein Strafmandat. Und: Sie war nicht die einzige.

    "Reine Geldmacherei"

    "Alle Autos, die in der Gasse standen, wurden abgestraft", ärgert sich die Anrainerin im Gespräch mit "Heute". Auf eine Nachfrage beim Parksheriff, was es damit auf sich hat, bekam die 34-jährige Wienerin allerdings keine konkrete Antwort. "Es gibt weder Beschilderungen, noch Bodenmarkierungen, die das Parken hier verbieten würden", wütet sie im "Heute"-Talk weiter. 

    Ein Anruf bei der MA 67 brachte ebenfalls wenig – dort verwies man die Apothekerin auf ihr Recht einen Einspruch erheben zu können. "Wir haben als Anrainer, trotz der Einführung des Parkpickerls, keine freien Parkplätze im Grätzl. Das ist reine Geldmacherei", schäumt Marola vor Wut. Was jahrelang niemanden gestört hat, ist jetzt offensichtlich im Fokus der Behörde.

    "Geheime" Abstandsregel

    Was die wenigsten Autofahrer wissen: Auf Straßen, die in beide Richtungen befahrbar sind, muss eine Restfahrbahnbreite von 5,20 Meter gewährleistet sein. ÖAMTC-Juristin Corinna Hotz kennt das Problem: "Das ist sehr viel und viele Leute sind sich dessen gar nicht bewusst."

    Laut der Expertin komme es immer auf die Situation an, ob auch tatsächlich abgestraft werde. Im Zweifel solle man sich jedoch an die zuständige Polizeiinspektion wenden. Warum das Gesetz in der Arnoldgasse bislang nie vollstreckt wurde, bleibt nach wie vor ein Rätsel. 

    Das steht in der Straßenverkehrsordnung:
    Nach § 24 Abs. 3 lit. d) ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.
    Es ist mit der Benützung von Fahrzeugen, die die größte zulässige Breite – das sind 2,60 m – aufweisen, zu rechnen. Bei zwei Fahrstreifen ergibt sich daher eine freizulassende Fläche von 5,20 m. (Quelle: ÖAMTC)

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