Wirtschaft
Klauseln unzulässig: Jetzt Check-in-Gebühr zurückholen!
Nach einer Beanstandung der Arbeiterkammer entschied das Gericht, dass 32 Klauseln einer Fluglinie unzulässig sind.
Die Arbeiterkammer freut sich in einer Aussendung über einen weiteren Erfolg im Verbraucherschutz. 37 Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Airline Laudamotion hat man beanstandet, 32 davon sind tatsächlich unzulässig. "Das Urteil hat Auswirkungen auf die Branche, gilt derzeit aber nur für Laudamotion – Verfahren gegen Ryanair und WizzAir laufen noch", so AK-Expertin Gabriele Zgubic.
Besonders hervorgehoben wird die Check-in-Gebühr – sie durfte nicht verlangt werden, wenn man während der Buchung nicht klar darauf hingewiesen wurde. Passagiere mussten pro Flug und Person 55 Euro zahlen, wenn man erst am Flughafen eicheckte. Die Klausel war laut OGH ungewöhnlich, nachteilig und unzulässig aufgrund der Höhe, einen Hinweis während der Buchung gab es nicht.
Wenn man die Bordkarte nicht mit hatte, wurden 20 Euro für das Neuausstellen verrechnet. Auch diese Klausel war unzulässig. Gleiches gilt für eine Klausel, wonach Passagiere für die Rückerstattung der Steuern (etwa bei Nichtantritt des Fluges) auch dann ein Extra-Entgelt zahlen mussten, wenn der Flug von der Fluglinie selbst abgesagt wurde.
Unverständliche Formulierungen
Gröblich benachteiligend war eine Bestimmung, wonach die Rückerstattung staatlicher Steuern nur innerhalb eines Monats geltend gemacht werden konnte. Für diese gravierende Fristverkürzung gab es keine sachliche Rechtfertigung. Auch unzulässig ist eine Klausel, wonach für die Geltendmachung von Ansprüchen ein "Laudamotion-Procedere" eingehalten werden musste. Laudamotion hat sich vorbehalten, Ansprüche nicht zu bearbeiten, bei denen diese "Regeln" nicht eingehalten werden.
Zahlreiche weitere Klauseln (zu Buchungen, Buchungsgebühren, Gepäck und Zahlungsvorgängen) waren wegen intransparenter Formulierungen und pauschaler und kaskadenartiger Verweise unerlaubt. Sie waren kaum zu lesen, teils unverständlich formuliert und mit vielen Querverweisen versehen.
Check-in-Gebühr zurückholen – so geht’s
Wer während der Buchung nicht auf die Check-in-Gebühr aufmerksam gemacht wurde und sie am Flughafen zahlen musste, kann sie sich jetzt zurückholen. Den Musterbrief sowie alle Urteile findet man unter "www.arbeiterkammer.at/checkin-laudamotion".
Sehr oft funktionierte der kostenlose Online-Check-in nicht, Konsumenten mussten am Flughafen einchecken und dann die Gebühr zahlen. Hier rät die Arbeiterkammer: "Machen Sie unbedingt einen Screenshot von der Meldung, dass der Online-Check-in fehlschlug."