Experte klärt auf

Kostüme, Alkohol? So darf Fasching im Büro ablaufen

Kostüme, Firmenfeier und Alkoholverbot? Hier liest du, wie Fasching am Arbeitsplatz (nicht) ablaufen darf.
Newsdesk Heute
25.02.2025, 15:32

Die Faschingszeit nähert sich ihrem Höhepunkt. Gute Stimmung, Alkohol und Kostüme gehören für viele Menschen am Rosenmontag bzw. Faschingsdienstag dazu – aber wie sieht das am Arbeitsplatz aus?

Laut dem ÖGB-Arbeitsrechtsexperten Michael Trinko bleibt das Arbeitsrecht vom Fasching unberührt. Somit dürfe es auch "in der närrischen Zeit" nicht einfach ausgehebelt werden. Sowohl der Rosenmontag, als auch der Faschingsdienstag sind in Österreich normale Arbeitstage. Auch hier gelten – wie an allen anderen Arbeitstagen – gewisse Regeln und Vorschriften, betont der Gewerkschafter.

Kostüme am Arbeitsplatz erlaubt?

Dem Arbeitsrechtsexperten zufolge gibt es hinsichtlich der Bekleidungsvorschriften im Betrieb keine allgemein gültigen Regeln. Die Auswahl der Kleidung zählt zur Privatsphäre der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Daher können sie auch im dienstlichen Bereich prinzipiell frei über das äußere Erscheinungsbild entscheiden, jedoch gibt es auch hier Einschränkungen, die natürlich auch in der Faschingszeit gelten.

Ein bestimmtes branchenübliches Erscheinungsbild könne in gewissen Berufen durch den Arbeitgeber vorgegeben werden. Als Beispiele nennt Trinko hier Bankmitarbeiter oder Rechtsanwälte. Auch müssen bei der Wahl der Kleidung der Arbeitnehmerschutz bzw. Hygienevorschriften eingehalten werden. Zudem dürfe die Kleidung keinen störenden Einfluss auf normale Arbeitsabläufe haben.

"Daher wird man, wenn Sicherheitsschuhe bei der Arbeit vorgeschrieben sind, etwa nicht mit Clownschuhen zur Arbeit kommen dürfen. Auch am Bankschalter wird man nicht mit einem Piratenkostüm arbeiten dürfen, wenn es der Arbeitgeber nicht erlaubt", sagt der Arbeitsrechtsexperte. Trinko rät allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, im Vorhinein mit dem oder der Vorgesetzten zu klären, ob Faschingskostüme im Betrieb erlaubt und erwünscht sind.

Darf mich mein Chef zum Verkleiden zwingen?

Auf diese Frage hat der Arbeitsrechtsexperte eine klare Antwort: "Nein, Faschingskostüme können nicht einfach angeordnet werden." Ausnahmen könne es allerdings auch hier geben. Beispielsweise, wenn man auf einer Faschingsparty als Servicekraft arbeitet oder in einem Kostümverleih tätig ist.

In derartigen Fällen gebe es allerdings auch eine Grenze: Die Verkleidung dürfe keinesfalls entwürdigend und lächerlich für die betroffene Person sein und müsse natürlich vom Arbeitgeber bereitgestellt und bezahlt werden.

Alkohol am Arbeitsplatz?

Feste werden gefeiert, wie sie fallen – so auch vielerorts der Faschingsdienstag mit einem Glas Wein oder Bier. In ein "Gelage" dürfe sich der Umtrunk unter Kollegen im Büro allerdings nicht verwandeln. Der Arbeitsplatz dürfe keinesfalls zur "Partymeile" erklärt werden. Auch in diesem Fall wäre es ratsam, im Vorfeld mit dem oder der Vorgesetzten zu sprechen.

Brisantes Detail am Rande: Es gibt kein generelles Verbot von Alkohol im Job, jedoch könne der Arbeitgeber den Konsum von Alkohol jederzeit verbieten. In jedem Fall dürfen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können, erklärt Trinko. Dies gelte vor Dienstantritt, während der Arbeit und in der Pausen.

Vereinzelt gebe es auch strikte Sonderbestimmungen aufgrund von Sicherheitsgründen. Als Beispiele nennt der Gewerkschafter Bauarbeiter und Lkw-Fahrer. "Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich als Arbeitnehmer daran halten" betont Trinko. Zudem könne der Konsum von Alkohol im Betrieb durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Regeln für Firmenfeiern

Eine Faschingsfeier während der Arbeitszeit ist nicht in jedem Betrieb gestattet. Lädt allerdings der Arbeitgeber zu einer offiziellen Feier während der Dienstzeit ein, müsse diese auch als Arbeitszeit entlohnt werden. Sollte die Feier außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, ist der Besuch freiwillig und daher auch unbezahlt.

{title && {title} } red, {title && {title} } 25.02.2025, 15:32
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