Politik

Jetzt offiziell: So sieht die finale Impfbefreiung aus

Die Impfpflicht ist nun (vorerst) fix und fertig. Endlich wurde auch enthüllt, wie genau die Bescheinigung zur Impfbefreiung auszusehen hat.

Leo Stempfl
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Wer von der Impfpflicht befreit ist, braucht diese Bescheinigung.
Wer von der Impfpflicht befreit ist, braucht diese Bescheinigung.
iStock/SARINYAPINNGAM & ris.bka.gv.at

Plötzlich geht es Schlag auf Schlag. Unmittelbar nachdem das Gesetz am Freitag den Nationalrat mit großer Mehrheit passierte, unterzeichneten es Bundespräsident und Bundeskanzler. Wenige Stunden später folgte die Kundmachung, dadurch konnte die Impfpflicht schon mit Samstag, 0 Uhr, offiziell in Kraft treten.

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Brisantes enthüllte "Heute" aber bereits am Donnerstag. Plötzlich war da auch eine Impfpflichtverordnung, die bereits erste Nachbesserungen durchführte. Der Weg zur Impfbefreiung wurde dadurch deutlich strenger reglementiert. Nur mehr der örtliche Amts- oder Epidemiearzt sowie gewisse Spitäler dürfen eine Ausnahme attestieren. Diese Impfbefreiung muss einem bestimmten Formular entsprechen, auch die Liste mit den befugten Spitälern ließ weiter auf sich warten.

Diese schriftlichen Impfbefreiungen wird in den nächsten Monaten ein hoher Stellenwert zukommen. Denn erst ab 22. April werden die Behörden in der Lage sein, die Ausnahmegründe im Impfregister einzutragen. Gestraft werden soll aber schon ab 15. März. Wie man den Ausnahmegrund dann vorweist, ist noch nicht fix.

So sieht das Formblatt aus

Das einzige, was viele Impfbefreite bis dahin vorweisen werden können, wird jedenfalls die "Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes von der Pflicht zur Impfung gegen COVID-19" des Amts- oder Epidemiearztes sein. Auf dieser wird Familien- und Vorname eingetragen werden müssen sowie das Geburtsdatum. Außerdem muss der Ausnahmegrund mit einem Datum befristet werden.

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"Es wird hiermit bestätigt, dass (Person XY) von der Impfpflicht gemäß § 3 Abs. 1 COVID-19-Impfpflichtgesetz bis zum (Datum) ausgenommen ist. Der Ausnahmegrund wurde mit entsprechenden Befunden bestätigt", steht dann am Formular. Ergänzt werden muss das mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Person/Einrichtung oder der ausstellenden Spezialambulanz sowie dem Datum und Ort der Ausstellung.

Diese Spitäler dürfen befreien

Befreien darf auch eine fachlich geeignete Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten. Die dazu befugten Ambulanzen werden in einer eigenen Liste (Anlage 1) aufgezählt. Dazu zählen insbesondere folgende:

►Spezialambulanzen für Immunsupprimierte,
►Ambulanzen für Dermatologie (Autoimmunerkrankungen, Allergien),
►Ambulanzen für Innere Medizin (insbesondere für Rheumatologie, Gastroenterologie, Onkologische Ambulanzen, Pneumologie – Allergieabklärung),
►Geriatrische Ambulanzen,
►Ambulanzen für Transplantationsmedizin und Transplantationschirurgie,
►Neurologische Ambulanzen (Multiple Sklerose etc.).