Politik

Infiziert und keine Maske – Kann mich Firma rauswerfen?

Coronapositive dürfen mit FFP2-Maske arbeiten. Wer das verweigert, riskiert eine Entlassung. Die Arbeiterkammer erklärt, welche Regeln jetzt gelten.

Heute Redaktion
Corona-Infizierte dürfen ab 1. August in die Arbeit.
Corona-Infizierte dürfen ab 1. August in die Arbeit.
Getty Images/iStockphoto

Am Montag um Mitternacht trat die neue Verordnung in Kraft. 101.174 Personen befanden sich in Quarantäne, sie mussten sich krankschreiben lassen oder in die Arbeit zurückkehren. Über rechtliche Aspekte am Arbeitsplatz herrscht noch Unklarheit. Die Arbeiterkammer klärt auf:

Was passiert, wenn ich die Maßnahmen verweigere?

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Infizierte durchgehend die Schutzmaske tragen. Bei Verweigerung droht eine Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2.900 Euro.

Kann mein Chef mit deswegen kündigen?

Ja, gekündigt werden kann auch ohne Angabe von Gründen. Bei Verweigerung der Corona-Maßnahmen wäre sogar eine fristlose Entlassung möglich.

Droht mir eine Anzeige, wenn Kollegen sich anstecken?

Nein. Wer die Maske korrekt trägt, verhält sich im Sinne der Verordnung. Doch auch bei nicht korrektem Tragen der FFP2- Maske wäre der Zusammenhang nur schwer zu beweisen.

Was, wenn mein Arbeitgeber die Verordnung nicht einhält?

Auch dann ist der Dienst anzutreten, ansonsten droht eine Kündigung. Verstöße können aber (anonym) beim Gesundheitsamt gemeldet werden

Muss ich krank arbeiten?

Nein. Wer vom Arzt krankgeschrieben wird, bleibt für die Dauer der Krankmeldung zu Hause.

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