Coronavirus
In diesem Bezirk gibt es nun scharfe Corona-Kontrollen
Es ist so weit! Seit Samstag, 18. September, gibt es im Bezirk Braunau wieder strenge Kontrollen bei der Ausreise. Was ab jetzt gilt!
Seit Beginn der Corona-Pandemie gibt es nun bereits zum zweiten Mal seit Samstag Ausreisekontrollen aus dem Bezirk Braunau in Oberösterreich. Wer die Region verlassen möchte, benötigt dazu einen gültigen 3-G-Nachweis. Die Ausreise-Testpflicht gilt dabei für alle Personen – unabhängig von ihrem Wohnsitz und unabhängig davon, wie lange sie sich dort aufgehalten haben.
Das Land Oberösterreich setzt damit den den Hochinzidenz-Erlass des Bundes um! In Braunau liegt die Impfquote laut APA aktuell noch knapp unter 50 Prozent, während der Inzidenzwert 300 an sieben aufeinanderfolgenden Tagen (Mittelwert) und die Intensivbetten-Auslastung von zehn Prozent überschritten wurde, heißt es weiter.
Kontrollen seit Mitternacht
Mit Unterstützung von Soldaten hat die Polizei mit den stichprobenartigen Kontrollen bereits um Mitternacht begonnen. Sechs Doppelstreifen an mehreren, wechselnden Checkpoints stehen dabei im Einsatz. Zudem überprüfen auch reguläre Polizeistreifen die Kontrollen im Rahmen ihres normalen Dienstes.
Kinder unter zwölf Jahren, Schüler sowie Personen mit unaufschiebbaren Behörden- und Gerichtsterminen sind vom Nachweis der 3-G-Regel ausgeschlossen, berichtet die APA. Die Kontrollen der Polizei bleiben solange aufrecht, bis die Sieben-Tages-Inzidenz unter 200 sinkt, heißt es in dem Bericht.
Die Ausreise-Testpflicht gilt für alle Personen, die den Bezirk verlassen wollen – unabhängig von ihrem Wohnsitz und unabhängig davon, wie lange sie sich dort aufgehalten haben.
Als Nachweis gilt laut Bundes-Erlass ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder ein negativer Antigen-Test, nicht älter als 24 Stunden. Falls erforderlich werden seitens des Landes zusätzliche Testkapazitäten eingerichtet. (Alle Testmöglichkeiten unter: https://www.land-oberoesterreich.testet.at)
Von der Testverpflichtung ausgenommen sind alle, die bereits vollimmunisiert sind sowie genesene Personen mit zumindest einer Covid-Teilimpfung. Auch für Einsatzkräfte im Einsatzfall gilt die Testverpflichtung nicht.
Weiters gilt die Ausreise-Testverpflichtung unter anderem nicht:
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen (Wahlen) oder gerichtlichen Wegen sowie Fahrten im Rahmen des Strafvollzugs
Für Kinder, Schülerinnen und Schüler die Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen zum Zweck der Teilnahme am Unterricht besuchen
Für Personen, die Kinder zu und von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schülerinnen und Schüler zu und von Schulen transportieren, ausschließlich zum Zweck dieses Transports;