Coronavirus
Impfpflicht knallhart – nur wenige Ausnahmen gelten
Der Gesetzesentwurf zur Impfpflicht liegt vor. "Heute" fasst kompakt die wichtigsten Eckpunkte des geplanten Gesetzes zusammen.
Am Donnerstag wurde der Gesetzesentwurf zur Impfpflicht vorgestellt. Dieser sieht unter anderem vor, dass das Gesetz ab 1. Februar 2022 gilt und mit Ende Jänner 2024 abläuft. Das Gesetz erfährt eine breite parlamentarische Zustimmung. Nur eine von insgesamt fünf im Nationalrat vertretenen Parteien, die FPÖ, lehnt die Impfpflicht komplett ab. Neben den Koalitionspartnern ÖVP und Grüne, begrüßen auch SPÖ und Neos den Gesetzesentwurf.
Da der Entwurf ziemlich umfassend ist, gibt es hier einen kompakten Überblick zur Impfpflicht.
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Das Gesetz dürfte mit 1. Februar 2022 in Kraft treten. Der aktuell in Begutachtung befindliche Text sieht außerdem vor, dass das Gesetz per 31. Jänner 2024, also nach zwei Jahren, wieder außer Kraft tritt. Für den Fall, dass im Laufe der Pandemie neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Tage treten, so können diese mittels Verordnung aus dem Gesundheitsministerium nachträglich berücksichtigt werden.
Das betrifft vor allem die anerkannten und gängigen Covid-Impfstoffe. Sollte die Europäische Arzneimittelbehörde EMA etwa neue Impfstoffe zulassen und das Nationale Impfgremium (NIG) diese Entscheidung übernehmen, kann das Gesetz in diesem Punkt ergänzt werden.
Die allgemeine Impfpflicht wird für alle Personen ab dem 14. Geburtstag gelten. Betroffen sind aber nur Menschen, die in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Grenzpendler aus den umliegenden Ländern sind vom Bundesgesetz also nicht erfasst.
Alle, für die das Gesetz gilt, müssen einen Impfstatus vorweisen, der alle Covid-Impfungen umfasst, die der Gesundheitsminister per Verordnung festlegt. Aktuell sind dies auf NIG-Empfehlung hin nicht nur Erst- und Zweitstich sondern auch alle weiteren notwendigen "Booster"-Impfungen.
Klarerweise sind alle Personen unter 14 Jahren von der Impfpflicht ausgenommen. Auch schwangere Frauen müssen sich während der Schwangerschaft nicht impfen lassen. Allerdings: Sowohl Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) als auch Ärztekammer-Präsident Thomas Szekeres werben auch für die Impfung von Schwangeren, diese sei "ausdrücklich empfohlen". Szekeres verwies aber darauf, dass im Zweifel jedenfalls ein Facharzt zu konsultieren sei.
Ausgenommen sind auch vom Coronavirus genesene und geimpfte Personen. Ab dem Tag des positiven PCR-Tests müssen sie sich für 180 Tage lang nicht impfen lassen. Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist aber nicht ins Zentrale Impfregister einzutragen. Für Genesene, die zuvor ungeimpft waren, gilt sogar eine "Schonfrist" von 270 Tagen.
Streit darüber, wer Attest ausstellen darf
Wie Szekeres ausfuhr gibt es medizinische Kontraindikationen, also Gründe, warum eine Impfpflicht entfallen könnte. "Für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können", entfällt die Impfpflicht. Dieser Ausnahmegrund ist allerdings mittels eines ärztlichen Attests zu belegen. Ein Streitpunkt ist hier noch die Frage, wer ein solches Attest ausstellen darf. Geht es nach der Ärztekammer, sollte der Kreis der berechtigten Ärzte ein kleinerer sein, als im Gesetzesentwurf vorgesehen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes. Für eine Frau, die etwa im März ein Kind zur Welt bringt, entfällt der Ausnahmegrund Schwangerschaft mit Ablauf des Folgemonats (April). Sie muss dann zum nächsten Stichtag (siehe unten) eine Impfung nachweisen können.
Einmal im Quartal, also alle drei Monate, finden sogenannte "Impfstichtage" statt. An diesen Tagen müssen alle Personen, die von der Impfpflicht erfasst sind, geimpft sein oder einen Ausnahmegrund im Zentralen Impfregister eingetragen haben. Der erste dieser Stichtage wird der 15. März 2022 sein.
Ungeimpfte Personen sollen vierteljährlich per Erinnerungsschreiben dazu aufgefordert werden, sich bis zum nächsten "Impfstichtag" impfen zu lassen oder einen Ausnahmegrund geltend zu machen. Nach der Erstimpfung ist spätestens 42 Tage danach eine Zweitimpfung durchzuführen, frühestens ist dies schon nach 14 Tagen möglich. Die Drittimpfung ist frühestens nach 120, spätestens nach 270 Tagen nach der vorangegangenen Impfung abzuholen. Es ist genau der gleiche Zeitraum, in dem die Impfung für den "Grünen Pass" gilt.
All jene, die zwar eine Erstimpfung, aber sonst keine Impfung vorgenommen haben und bei denen der Erststich länger als 360 Tage zurückliegt, gelten als ungeimpft. Sie müssen dann eine erneute Impfserie beginnen.
Das jeweilige Strafverfahren wickeln die Bezirksverwaltungsbehörden und nicht der Bund ab, die Ermittlung der Betroffenen erfolgt aber auf Bundesebene. Strafen gibt es vierteljährlich, entweder kommt es zu einem ordentlichen Verfahren oder alternativ zu einem abgekürzten Verfahren. Im abgekürzten Fall werden bis zu 600 Euro sofort fällig, wird nicht eingezahlt oder Einspruch erhoben, kommt es zu einem ordentlichen Verfahren. Bei diesem steigt die Strafe bis zu 3.600 Euro.
Dieser Strafvorgang wiederholt sich mit jedem "Impfstichtag". Das Gesetz schiebt aber auch Ärzten, die falsche Ausnahme-Atteste ausstellen, einen Riegel vor: Es gibt eine "Verwaltungsstrafbestimmung" mit einem Strafausmaß von bis zu 3.600 Euro für sie. Überraschend: Haft für Impfverweigerer ist keine geplant. "In keinem Verfahren wird eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt", heißt es vom Sozialministerium.
Tätige Reue, um Strafe zu umgehen
Aber es gibt einen Weg, um dieser Strafe zu entgehen. "Tätige Reue", laute der Terminus technicus dazu, erklärte Verfassungsministerin Edtstadler auf Nachfrage eines Reporters am Donnerstag: "Wenn Sie sich jetzt, nachdem sie so eine Strafverfügung bekommen haben, impfen lassen, dann ist, wenn Sie einen Einspruch machen, das ordentliche Verfahren einzustellen."
In Kurzfassung: "Ja, Sie können sich sozusagen immer wieder 'herausimpfen', wenn Sie darauf warten, dass Sie zunächst die Strafe bekommen", so Edtstadler abschließend.