Coronavirus
Impfpflicht in Kraft – das müssen Ungeimpfte beachten
Die Impfpflicht ist seit Samstag in Kraft. Knapp 1,3 Millionen Österreicher verstoßen gegen das Gesetz. Der Verordnungs-Entwurf liegt "Heute" vor.
In Österreich gilt ab Samstag, 5. Februar, die Impfpflicht gegen das Coronavirus. Das Gesetz war am 20. Jänner vom Nationalrat beschlossen worden, am Donnerstag stimmte mit dem Bundesrat auch die Länderkammer des Parlaments zu. Gelten wird sie für alle Personen mit Wohnsitz in Österreich ab 18 Jahren – "Heute" berichtete.
Ausnahmen sind für Schwangere und jene vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie – bedingt – auch für Genesene. Der Strafrahmen bei Nichtbefolgung geht im "vereinfachten Verfahren" bis zu 600 Euro, im "ordentlichen Verfahren" bis 3.600 Euro. In der ersten Phase nach Inkrafttreten wird bis Mitte März aber noch nicht gestraft, sondern erst ab dem 16. März (Phase zwei).
Genesene für sechs Monate befreit
Insgesamt 1,3 Millionen Erwachsene (17 Prozent) verstoßen derzeit gegen das Gesetz. Das zeigt eine Auswertung des Gesundheitsministeriums, die der APA vorliegt. Dabei wird nicht nur die Durchimpfung berücksichtigt, auch wer in den vergangenen sechs Monaten eine Infektion durchgemacht hat, ist befreit.
Laut der Verordnung des Gesundheitsministers liegt ein gültiger Impfstatus jeweils bis zum Ablauf der Impfintervalle zwischen den einzelnen Impfungen sowie nach Abschluss einer Impfserie vor. "Bei Überschreitung von Impfintervallen liegt so lange kein gültiger Impfstatus vor, bis die Impfung gemäß § 4 Abs. 6 nachgeholt wird", heißt es. Neben den anerkannten Impfstoffen von Biontech und Moderna ist etwa auch das China-Vakzin Sinovac zugelassen.
"Personen, die noch keine Impfserie begonnen haben, haben sich 1. einer Erstimpfung, 2. innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zweitimpfung und 3. innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung zu unterziehen", heißt es in der Verordnung.
Jene, die bereits eine Impfung haben, müssen sich "sofern die Erstimpfung mehr als 360 Tage zurückliegt, einer neuen Impfserie gemäß Abs. 1, 2. sofern die Erstimpfung bis zu 360 Tage, aber mehr als 65 Tage zurückliegt, einer Zweitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung oder 3. sofern die Erstimpfung bis zu 65 Tage zurückliegt, innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung einer Zeitimpfung und innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung einer Drittimpfung zu unterziehen."
190 Tage bis zur Drittimpfung
Personen mit zwei Impfungen haben sich, sofern das Impfintervall zwischen Erst- und Zweitimpfung 360 Tage nicht überschritten hat und die Zweitimpfung mehr als 190 Tage zurückliegt, einer Drittimpfung, zu unterziehen.