Coronavirus
Hier musst du auch weiterhin eine FFP2-Maske tragen
Schon ab übermorgen (Karsamstag) gelten in Österreich neue Corona-Regeln. Hier erfährst du, wo du ab dann noch eine FFP2-Maske tragen musst.
Am Donnerstag wurden neue Corona-Regeln für Österreich vorgestellt. Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) präsentierte diese im Rahmen einer Pressekonferenz. Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Regelungen sind weitgehende FFP2-Lockerungen. Doch die Maskenpflicht fällt nicht in allen Bereichen. "Heute" verrät, wo ab Karsamstag die Maske noch getragen werden muss und wo nicht. Vor allem in drei Bereichen bleibt die FFP-Pflicht auch weiter bestehen.
Wer als Besucher in ein Krankenhaus will, muss auch künftig noch eine FFP2-Maske (oder ein mindestens gleichwertiges Produkt) aufsetzen. Das gleiche gilt auch für Altenwohn- und Pflegeheimen und in vergleichbaren Settings. Im Bereich des Handels fallen hier auch noch Apotheken und Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln hinein. Auch beim Hausarzt muss weiterhin Masken getragen werden.
Auch im öffentlichen Verkehr, in den sogenannten "Massenbeförderungsmitteln" muss auch weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden. Gesundheitsminister Rauch nennt diese Maßnahme eine "gelinde", auch wenn er wisse, dass angesichts der wärmeren Temperaturen niemand gerne Maske trage. Die FFP2-Pflicht gilt auch für Stationen, Bahnsteige, Halteställen, Bahnhöfe und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken.
Bei der Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen sowie Seil- und Zahnradbahnen besteht – anders als bei den Massenbeförderungsmitteln – keine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, da es sich um Dienstleistungen handelt, die in der Regel nicht dem alltäglichen und lebensnotwendigen Bereich zuzuordnen sind.
Im Verordnungsentwurf, der "Heute" vorliegt, werden auch detailliert sämtliche Handelszweige genannt, in denen weiterhin eine Maske getragen werden muss. Neben den zuvor erwähnten Bereichen, die (auch) dem Gesundheitswesen zuzurechnen sind, muss die Maske auch hier weiterhin getragen werden.
► Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
► Drogerien und Drogeriemärkte
► Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter
► Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
► Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel
► Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen
► Banken
► Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation
► Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
► Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen
► Abfallentsorgungsbetriebe
► KFZ- und Fahrradwerkstätten
► Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr
► Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen)
► Einrichtungen zur Religionsausübung
Überdies gilt die Pflicht laut Verordnungsentwurf auch in Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von:
► Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
► Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) – also etwa beim AMS.
► veterinärmedizinischen Dienstleistungen
► Notfall-Dienstleistungen
►Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
Die siebenseitige sogenannte "Covid-Basismaßnahmenverordnung" tritt schon am 16. April in Kraft und läuft voraussichtlich bis zum 8. Juli 2022, also dem Beginn der Sommerferien. Allerdings: Verschlechtert sich die Corona-Lage in Österreich, kann jederzeit wieder von diesen Regeln abgewichen werden.