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Falschparkerin erhält 299 Euro Strafe zurück
Kurz mal eben irgendwo parken, das kann schnell teuer werden. Der VKI hat nun erstmalig ein Urteil zu Kosten bei Besitzstörung erwirkt.
Nur kurz parkte eine Frau in Wien mangels Alternativen auf einem Behinderten-Parkplatz, da sie ihren hochbetagten Vater aus dem Krankenhaus abholen wollte. Als sie wieder zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte, der Schock: Der Abschleppwagen stand schon da und wollte das Auto der Frau mitnehmen.
Abschleppwagen war gleich vor Ort
Das wusste die Frau jedoch zu verhindern. Die Schilderung der Sachlage verhinderte zumindest den Super-GAU. Dennoch wurden von der Wienerin die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie 399 Euro Strafe gefordert. Dem ersteren kam die Frau ohne Widerstand nach, die Zahlung des Betrages schien ihr jedoch zu hoch.
Sie zahlte 100 Euro ohne Diskussion sowie die restlichen 299 Euro unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der im Auftrag des Sozialministeriums handelt, unterstützte die Frau vor Gericht. In zweiter Instanz sprach nun das Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien der Frau den zurückgeforderten Betrag zu.
Im Urteil hielt das Gericht fest, dass der in seinem Besitz Gestörte zwar Anrecht auf Ersatz notwendigen Verteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten sowie auch gegebenenfalls habe, diese aber nicht "getätigte Abwehrmaßnahmen" wären. Das Abschleppunternehmen müsse demnach ohnehin wegen einer Vereinbarung mit dem Krankenhaus den Parkraum überwachen.
"Kosten für Maßnahmen, die unabhängig von der konkreten Besitzstörung anfallen, können dem Störer nicht angelastet werden“, hält Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist im VKI, fest. Zu den Rechtsanwaltskosten für das Aufforderungsschreiben hielt das Gericht fest, dass diese zwar grundsätzlich zu ersetzen sind, allerdings nur in Höhe von 67,58 Euro. Da die Frau 100 Euro vorbehaltslos bezahlt hatte, kam das Gericht zum Schluss, dass diese den unter Vorbehalt bezahlten Betrag von 299 Euro zurückerhalten müsse.