Österreich
Gericht bestätigt nächtliches Kräh-Verbot für Hahn
Weil sich der Nachbar eines Bauern u.a. durch nächtliches Krähen gestört fühlte, klagte er. Das Gericht gab ihm nun Recht.
Muhende Kühe, grunzende Schweine, gackernde Hühner und krähende Hähne: Am Land an sich keine Seltenheit. Doch der Nachbar eines Bauern in einem Tiroler Ort mit "stark dörflich-ländlichem Charakter" reichte eine Unterlassungsklage wegen dauerhafter, nächtlicher Lärmbelästigung ein. Das Verfahren ging über zwei Instanzen, das Tiroler Landesgericht in Innsbruck gab dem Mann nun Recht, das Urteil ist damit rechtskräftig, berichtet "tt.com".
Denn auch im ländlichen Raum haben Anrainer eines Bauernhofes ab 22 Uhr ein Recht auf Ruhe. Doch gerade diese fand der Kläger, vertreten von Rechtsanwalt Ferdinand Kalchschmid, nicht. Laut Kalchschmid hält der Landwirt neben 90 Rindern, Schweinen und rund zehn Hühnern auch drei Hunde sowie seit Mai 2020 zwei bis drei Hähne. Die Gockel laufen am Hof frei herum und sorgen oft bis weit nach Mitternacht für Lärm. Im Sommer beginnen sie bereits ab vier Uhr zu krähen, so Kalchschmid. Auch die Hunde liefen unbeaufsichtigt herum und würden bellen.
Sachverständiger stellte andauernden Lärm-Kreislauf fest
Für die Anrainer seien die Zustände untragbar geworden, es gebe bereits gesundheitliche Auswirkungen, so "tt.com". Zudem könne die Familie in der Nacht kein Schlafzimmerfenster mehr öffnen. Auch weitere Nachbarn bestätigten als Zeugen die stundenlange Lärmbelästigung.
Zudem hatte ein Sachverständiger einen andauernden Lärm-Kreislauf festgestellt: So würden die Hähne bei jeder vermeintlichen Gefahr krähen, was wiederum bis zu zweistündiges Hundebellen zur Folge hätte. Gleiches würde sich beim Einfahren des mit Futter beladenen Traktors wiederholen, bei dem auch noch das Vieh – in Erwartung des Futters – in Unruhe geraten würde.
Landwirt muss Nachtruhe einhalten
Der Kläger hatte vor rund 25 Jahren ein Grundstück direkt gegenüber einem seit 250 Jahren bestehenden Hof erworben und vor 17 Jahren dort ein Haus gebaut. Der Landwirt brachte daher als Argument vor, dass der Nachbar damals genau gewusst hätte, dass er neben einem Bauernhof baut, der 365 Tage im Jahr im Betrieb ist. Zudem sei er mit Hund und Kuh ohnehin im Sommer über vier Monate auf der Alm – und ab Herbst sei das Schließen der Schlafzimmerfenster wohl zumutbar.
Das Gericht sah dies anders: Es stellte fest, dass der Beklagte zumindest in der Nachtzeit von 22 Uhr bis sechs Uhr Früh über Handeln und Tiere Lärm in ortsunüblichem Ausmaß produzierte. Die über Jahre andauernde Beeinträchtigung durch diese Art von Betriebsführung sei nicht zumutbar, der Nachbar in der ortsüblichen Nutzung seines Grundstückes wesentlich beeinträchtigt. Der Landwirt muss daher die Nachtruhe einhalten – mit welchen Maßnahmen er dies erreicht, bleibt ihm überlassen: "Er kann die Hühner und die Hähne entfernen, er kann sie aber auch in einem Stall unterbringen. Die Hunde kann er über Nacht natürlich auch im Haus halten", so Rechtsanwalt Kalchschmid auf "Heute"-Nachfrage.