Zwei Männer, ein 23-jähriger Österreicher und ein 69-jähriger Bayer, stellten letztes Jahr zum Geburtstag von Adolf Hitler rote Grabkerzen vor dessen Geburtshaus in Braunau (NÖ) auf. Für diesen Gruß an den NS-Diktator wurden die beiden erstinstanzlich zu je drei Jahren Haft verurteilt, wobei ihre einschlägigen Vorstrafen zur Höhe der Strafe beitrugen.
Einer der Angeklagten reichte daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde ein. Man könne das Aufstellen von Kerzen "ohne jegliches Skandieren einer einschlägigen Parole" nicht als Glorifizierung Hitlers werten, so der Mann und brachte den Fall vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Doch rein die Geschworenen hätten zu entscheiden gehabt, ob es sich um eine Glorifizierung handelte, entgegnete nun das Höchstgericht. Wenn der Mann behaupte, die Kerzen nur "flüchtig abgestellt" zu haben, entferne er sich zudem von den gerichtlichen Feststellungen.
Der Schuldspruch ist somit rechtskräftig, an der Strafhöhe könnte sich jedoch noch etwas ändern. Hier wird das Oberlandesgericht Linz entscheiden.