Falschinfo verschickt

Flug angeblich storniert, doch Flieger hob ab – Klage!

Ein Österreicher wollte von Palma nach Salzburg fliegen, laut einem Portal wurde der Flug aber gecancelt. Doch das Flugzeug hob ab, der Mann klagte.
Österreich Heute
24.11.2024, 06:47

Drum prüfe, wer sich an eine Online-Reiseplattform bindet: Ein Österreicher hatte über Opodo einen Flug von Palma de Mallorca nach Salzburg gebucht. Vor dem Abflug erhielt der Mann von dem Online-Reisebüro die Nachricht, dass der Flug annulliert worden sei. Der Passagier checkte daher nicht am Flughafen ein.

Leider handelte es sich dabei um eine Falschinformation: Denn der Flieger der mittlerweile nicht mehr existierenden Laudamotion (wurde von Ryanair übernommen) hob am 26. September 2020 mit geringfügiger Verspätung doch ab. Als der Österreicher davon erfuhr, forderte er den Preis des Tickets in Höhe von rund 179 Euro von der Airline zurück.

Opodo kein Erfüllungsgehilfe von Laudamotion

Als der Fluggast mit seiner Forderung bei der Fluglinie abblitzte, ging er vor Gericht. Und auch hier musste er eine Niederlage einstecken, berichtete nun die "Presse". Das Bezirksgericht Schwechat (NÖ) argumentierte, dass Opodo nur Vermittler sei und kein Erfüllungsgehilfe von Laudamotion. Die Airline hafte deswegen nicht für die falsche Flugabsage von Opodo.

Auch das Landesgericht Korneuburg (NÖ) wies die Klage ab: Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne man Fluglinien belangen, wenn der Kunde im Reisebüro einen Pauschalurlaub gebucht und dort ungenaue Auskünfte über den Abflug erhalten habe. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Airline hätte zudem nicht mit Opodo kooperiert und sei nicht dafür verantwortlich, was die Online-Plattform Reisenden mitteilt.

Online-Plattformen oft mit Sitz im Ausland

Online-Plattformen wie Opodo bei einem tatsächlichen Flugausfall direkt zu klagen, kann schwierig sein: Opodo etwa hat seinen Sitz in Spanien, das erschwert die Einbringlichmachung von Schadenersatzansprüchen erheblich, wie die Wiener Rechtsanwältin Friederike Wallentin-Hermann der "Presse" erklärt.

"Meiner Erfahrung nach ist Fluggästen, die über ein Onlineportal buchen, oft nicht bewusst, dass sie gegebenenfalls keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung erhalten", so Wallentin-Hermann. Aber auch bei ausgefallenen Flügen, die direkt über die Airlines gebucht wurden, kann es Probleme bei der Rückzahlung geben. Betroffene können sich etwa an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wenden.

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