Coronavirus
Fast vergessen – aber diese Corona-Regeln gelten noch
In Österreich ist das Coronavirus schon beinahe in Vergessenheit geraten. Doch zwei wesentliche Bestimmungen gelten noch bis Ende Juni.
Auch wenn das Thema nach und nach aus den Köpfen der Österreicher verschwindet, sind zentrale Corona-Regeln nach wie vor gültig. Zwar endete Ende April bundesweit die Maskenpflicht in Spitälern und Pflegeheimen sowie die Risikogruppenfreistellung – diese sah einen erhöhten Arbeitnehmerschutz für besonders gefährdete Personen vor. Schon zuvor endete die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln.
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Apropos Maskenpflicht. Diese gilt nach wie vor für positiv getestete Personen. Diese sind nach wie vor den sogenannten Verkehrsbeschränkungen unterworfen.
Verkehrsbeschränkungen
Die Verkehrsbeschränkungen gelten für zehn Tage ab dem Zeitpunkt der Probeentnahme des positiven Tests. Sie bekommen danach ein Genesungszertifikat. Es ist kein PCR-Test notwendig, die Verkehrsbeschränkungen gelten auch bei positivem Antigen-Test.
Wenn Sie nach positivem Antigen-Test binnen 48 Stunden nach Probeentnahme einen PCR-Test machen und dieser negativ ist, endet die Verkehrsbeschränkung, sobald das Ergebnis vorliegt.
Ein Freitesten ist ab dem 5. Tag möglich: Wenn der CT-Wert über 30 oder der PCR-Test negativ ist, endet die Verkehrsbeschränkung.
Wesentliche Corona-Regel nach wie vor aktiv
Gänzlich vorbei ist die Corona-Pandemie aber auch legistisch noch nicht. Zwei wesentliche Regularien haben nach wie vor Bestand. Bis zum 30. Juni 2023 gelten sowohl die Meldepflicht einer Covid-Erkrankung – die Behörden müssen nach wie vor informiert werden – als auch die zuvor erwähnten Verkehrsbeschränkungen für positiv Getestete.
Die Verkehrsbeschränkungen bedeuten für Betroffene nach wie vor:
► Seit August 2022 müssen positiv Getestete nicht mehr in Quarantäne.
► Wer sich nicht krank fühlt, darf das Haus verlassen, arbeiten gehen und weitestgehend am öffentlichen Leben teilnehmen.
Maskenpflicht besteht in folgenden öffentlichen Settings (für positiv Getestete)
► In geschlossenen Räumen, wenn körperlicher Kontakt zu anderen Personen besteht
► In öffentlichen Verkehrsmitteln
► In privaten Verkehrsmitteln, wenn sich dort auch andere Personen aufhalten
► Im Freien, wenn der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann
... und im privaten Wohnbereich
► Wenn dort mehrere Haushalte in geschlossenen Räumen zusammenkommen oder
► Wenn im Freien der Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann
Positiv getestete Personen dürfen sensible Bereiche, wie Gesundheitseinrichtungen, Senior*innen- und Behinderten-Einrichtungen, Kindergärten, Volksschulen und Ähnliches nicht betreten.
Ausgenommen von den Betretungsverboten sind
► Mitarbeitende und Betreiber*innen sowie Bewohner*innen und Patient*innen solcher Einrichtungen,
► Begleitpersonen von Minderjährigen oder bei der Geburt sowie
► Besucher in der Palliativ- und Hospizbegleitung oder zur Seelsorge.
Wer aus medizinischen Gründen keine FFP2-Maske tragen kann (z. B. in der Schwangerschaft) oder weil sie*er die Arbeit damit nicht verrichten kann (z.B. Musiker), darf auch den Arbeitsort nicht betreten.