Österreich-News
Fast 6.000 Corona-Infektionen und Spitalszahlen steigen
Auch der Dienstag bringt keine Entspannung bei den Coronazahlen. Auf fast 6.000 Neuinfektionen kommen Dutzende neue Spitalspatienten.
5.984 Fälle, 58 Todesfälle, 182 neue Corona-Patienten auf den heimischen Normalstationen der Spitäler und 46 neue Intensivpatienten in den Krankenhäusern. Das ist die bittere Bilanz bei den Coronazahlen der jüngsten 24 Stunden. Die Neuinfektionen teilen sich so auf Burgenland: 178, Kärnten: 737, Niederösterreich: 751, Oberösterreich: 1.230, Salzburg: 826, Steiermark: 545, Tirol: 722, Vorarlberg 295 und Wien: 700.
Am Dienstag um Mitternacht ging ganz Österreich in einen erneuten Lockdown, um die extrem hohen Infektionszahlen zu drücken und das Gesundheitssystem, das mittlerweile an seine Grenzen stößt, zu entlasten. Die neue Not-Verordnung der Regierung trat in Kraft und gilt bis inklusive 6. Dezember 2020. Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst bis inklusive 26. November 2020 und müssen nach zehn Tagen wieder durch den Hauptausschuss des Nationalrates.
Ausgangsregelung
Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs ist nur zu folgenden Zwecken zulässig:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
- die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
- die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
- die Deckung eines Wohnbedürfnisses, die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie die Versorgung von Tieren
- berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
- zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen
Abstand und Mund-Nasen-Schutz
Es gilt auch weiterhin die Abstandspflicht von mindestens einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sowie zusätzlich im Innenbereich öffentlicher Orte die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Massenbeförderungsmittel und Fahrgemeinschaften
In Massenbeförderungsmitteln und den dazugehörigen U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ist aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.
In Kraftfahrzeugen (privater PKW, Taxi, Uber) dürfen maximal zwei Personen pro Sitzreihe befördert werden (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt). Zudem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen bleiben für Freizeitzwecke geschlossen.