Politik
EU-Rüge: Familienbeihilfe darf nicht gekürzt werden
Arbeiten Eltern in Österreich, das Kind lebt aber in einem anderen Staat, wird die Familienbeihilfe angepasst. Unzulässig, sagt nun die EU.
Mit 1. Jänner 2019 trat eine massive Änderung bei Familienleistungen in Österreich in Kraft. Verdienen Eltern in Österreich ihr Geld, ihr Kind lebt aber in einem anderen Staat, werden Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag an die Lebenshaltungskosten des jeweiligen Wohnstaates angepasst. Meist kam es bei dieser so genannten Indexierung dabei zu einer Kürzung der Leistungen, in wenigen Fällen bedeutete es aber auch eine Erhöhung der Familienleistungen.
Das EU-Gutachten mit Knalleffekt
Die Maßnahme ist seit der Einführung extrem umstritten. Nun gibt es einen Knalleffekt: Das entsprechende EuGH-Gutachten sagt, dass die Indexierung der Familienbeihilfe unzulässig sei. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Richard de la Tour, hat am Donnerstag bekannt gegeben, dass die österreichische Indexierung der Familienbeihilfe gegen EU-Recht verstößt. Vorausgegangen war eine Klage der EU-Kommission gegen die Indexierung vor dem EuGH.
"Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaats sind, müssen in Österreich unabhängig vom Aufenthaltsort ihrer Kinder die gleichen Beihilfen und steuerlichen Vergünstigungen wie österreichische Arbeitnehmer erhalten können, da sie in gleicher Weise zur Finanzierung des österreichischen Sozial- und Steuersystems beitragen wie österreichische Arbeitnehmer", ist in der Begründung zum Gutachten zu lesen.
Urteil zu Indexierung steht noch aus
Wie es nun mit der Indexierung weitergeht, ist unklar. Richter am Gerichtshof der Europäischen Union müssen sich nicht an die Erkenntnisse des Gutachtens halten, dennoch haben die Berichte viel Gewicht bei Entscheidungen und sind meist ausschlaggebend für Urteile. Ein entsprechendes Urteil lässt aber noch auf sich warten, mit einer richterlichen Entscheidung wird in den nächsten Monaten gerechnet.