Niederösterreich
Erpressung! Darum kann Direktor Schüler nicht feuern
Zwei Schüler (11, 12) sollen an einer NMS in NÖ Gewalt ausgeübt haben, wurden polizeilich weggewiesen. Der Direktor darf sie nicht rauswerfen.
Zwei junge Burschen (ein Syrer und ein Österreicher mit Migrationshintergrund) sollen in einer Mittelschule im Bezirk St. Pölten-Land (Name der Schule und Schüler d. Redaktion bekannt) zumindest zwei Schüler bedroht und ihnen Geld abgeknöpft haben. Auch von einem Messer sprach eines der Opfer (ein Österreicher und ein Schüler mit Migrationshintergrund). Die beiden Beschuldigten besuchen die fünfte bzw. sechste Schulstufe, sprich erste bzw. zweite Mittelschulklasse - alles dazu hier.
14 Tage keine Schule
Nachdem der Cluster-Direktor (Anm.: für zwei Mittelschulen und Poly, welches allerdings nur zwei Klassen hat, zuständig) eine Wiedergutmachung gefordert und die beiden Verdächtigen abgemahnt hatte, ging einstweilen eine Mutter zur Polizei. Die Exekutive ließ sich daraufhin vom Schulleiter den Sachverhalt schildern und traf dann die Entscheidung: 14-tägiges Betretungsverbot der Schule und Annäherungsverbot für beide Beschuldigten.
Rauswerfen kann bzw. darf der Direktor die beiden unmündigen, schulpflichtigen Schüler nicht. "Er kann die Schüler nur für einen bestimmten Zeitraum suspendieren. Das ist so im SchUG (Schulunterrichtsgesetz) geregelt. Und selbst dann muss sichergestellt werden, dass die suspendierten Schüler alle Lernunterlagen und Übungsblätter bekommen. Denn solange Schulpflicht besteht, hat die Republik eine Unterrichtungspflicht", heißt es dazu aus der Bildungsdirektion Niederösterreich.
Suspendierung vs. Betretungsverbot
Eine Suspendierung gelte als Ultima Ratio, wenn keine anderen Maßnahmen mehr fruchten. Nach einer mehrtägigen oder gar -wöchigen Suspendierung fände in der Regel danach ein Gespräch zwischen Direktor, Eltern, Schüler und einer Schulpsychologin statt. "Zeigt sich der Schüler einsichtig, darf er bleiben", sagt der Sprecher der Bildungsdirektion. Bleibt der Schüler uneinsichtig, muss ein neuer Schulstandort gesucht und die Jugendwohlfahrt informiert werden.
Dass allerdings die Polizei den Schulbesuch von schulpflichtigen Kindern durch ein Betretungsverbot verhindert, ist eher unüblich. Da dies aber auch bei minderjährigen, nicht deliktsfähigen Kindern und Jugendlichen möglich ist, wurde diese Maßnahme gesetzt. "Es ist im Sicherheitspolizeigesetz und nicht in der Strafprozessordnung verankert", so Stefan Loidl von der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Offiziell konnte die Polizei nur den Vorfall samt Wegweisung bestätigen.
Strafrechtlich haben die beiden Buben indes nichts zu befürchten. Einzig die Jugendwohlfahrt könnte bzw. wird vermutlich noch hinzugezogen werden. Es gilt die Unschuldsvermutung.