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Einreise-Regeln in letzter Minute nochmals geändert

Das "Freitesten" nach der Einreise in Österreich bleibt bestehen. Pendler müssen einen wöchentlichen Corona-Test machen.

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Einreise-Schlange am Flughafen.
Einreise-Schlange am Flughafen.
Leserreporter/ Symbolbild

Am Mittwoch, dem 10. Februar, tritt die Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung ("Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19") in Kraft.

Durch die aktuelle Novelle der Einreiseverordnung kommt es vor allem zu Neuerungen in den Bereichen der verpflichtenden Testung bei der Einreise. So ist künftig bei einer Einreise mit verpflichtender zehntägiger Quarantäne – die derzeit aufgrund der Infektionslage etwa aus allen Nachbarländern erforderlich ist – zusätzlich ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis (nicht älter als 72 Stunden) vorzuweisen. Dies kann wie bisher mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden. Alternativ wird künftig auch ein in Österreich ausgestelltes negatives Testergebnis anerkannt – z. B. von einer Teststraße oder aus einer Apotheke, Selbsttests dürfen dafür nicht herangezogen werden.

Kann bei Einreise kein Testergebnis vorgelegt werden, ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden, ein Test nachzumachen. Das negative Testergebnis ist bei einer etwaigen Kontrolle vorzuweisen, wobei eine Kontrolle überall an Ort und Stelle geschehen kann, z. B. auch im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Die verpflichtende zehntägige Quarantäne muss trotzdem angetreten werden; es besteht allerdings weiterhin die Möglichkeit, diese nach dem fünften Tag frühzeitig durch eine erneute negative Testung zu beenden.

Verschärfung für Pendler

Auch regelmäßige Pendler müssen in Zukunft bei Einreise aus Ländern mit hohen Infektionszahlen ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis mitführen, das nicht älter als 7 Tage sein darf. Als Pendler gelten Personen, die mindestens einmal pro Monat aus beruflichen oder privaten Gründen bzw. zu Ausbildungszwecken einreisen. Eine elektronische Registrierung mittels Pre-Travel-Clearance wird auch für Pendlerinnen und Pendler erforderlich.

Diese müssen sich bei jeder Änderung der Daten neu registrieren, jedenfalls aber nach 7 Tagen. Pendlerinnen und Pendler, die seltener als einmal pro Woche einreisen, registrieren sich jeweils vor der Einreise. Die Online-Registrierung für Pendlerinnen und Pendler ist ab Mittwoch, 10.2., verpflichtend, eine Vorab-Registrierung kann schon ab Sonntag, 7.2., durchgeführt werden. Falls eine Online-Registrierung nicht möglich ist, kann in Ausnahmefällen ein ausgedrucktes Formular ausgefüllt und bei einer Kontrolle abgegeben werden.

Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird die Einreise aus besagtem Staatsgebiet jener aus einem Drittstaat gleichgestellt. Das bedeutet: Die Einreise ist grundsätzlich untersagt, davon ausgenommen sind etwa EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, beruflich Reisende oder Studierende.

Keine Einschränkungen bei Einreise aus diesen Ländern

Für Einreisende aus Ländern mit geringen Infektionszahlen gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen 10 Tagen durchgehend in diesen Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Weiterhin befinden sich die folgenden Staaten in der Anlage A: Australien, Finnland, Griechenland, Island, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea und der Vatikan (Japan entfällt).

Eine Einreise ohne Einschränkungen ist wie gehabt unter gewissen Voraussetzungen möglich – etwa bei unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis oder bei Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen.

Zudem wird in der Novelle legistisch klargestellt, wie der Ausnahmegrund "Einreise aus beruflichen Gründen" glaubhaft gemacht werden kann – etwa durch Bestätigungen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, Lieferscheine, Auftragsbestätigungen oder die Terminbestätigung eines Vorstellungsgespräches. Dabei ist jedenfalls auch eine zeitliche Komponente anzugeben und zu berücksichtigen. So ist etwa ein mehrwöchiger Aufenthalt unzulässig, wenn der Termin nur für 3 Tage angesetzt ist.

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