Wirtschaft
Drogeriekette verbietet Personal, Wasser zu trinken
Eine österreichweit agierende Drogeriemarktkette untersagt es ihren Mitarbeitern, während der Arbeitszeit Wasser zu trinken. Die Gewerkschaft läuft dagegen Sturm.
"Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig" – so ist es im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (AGB) unter § 879 festgehalten. Vielen Arbeitnehmern sei das aber nicht bekannt, so Jutta Brandhuber, die Geschäftsführerin der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA-djp) in Kärnten laut einem Bericht des ORF.
Anlass, sich einmal näher damit zu beschäftigen gibt es jedenfalls. Eine Drogeriemarktkette mit Filialen in ganz Österreich soll es demnach ihren Angestellten per Betriebsordnung untersagen, während der Arbeitszeit zu essen oder zu trinken.
"In der Betriebsordnung steht, dass das Trinken nur in den Pausen erlaubt ist. Trinken ist aber dringend notwendig, und deshalb ist das ganz klar sittenwidrig", wird Brandhuber zitiert. Seitens der Gewerkschaft wird nun geprüft, ob diese Vorgaben nur in einer, oder vielleicht gar allen Filialen angeschlagen wurden. "Wir werden das Gespräch mit der Geschäftsführung suchen. Wir wollen, dass das abgestellt wird, wenn nicht, werden wir andere Maßnahmen einleiten."
Unternehmen spekulieren auf Angst vor Rechtsstreit
Die GPA-djp-Landeschefin schildert auch, dass der Wind für die Angestellten in den vergangenen Jahren rauer geworden sei. So hätten sittenwidriges Vorgehen und Arbeitsverträge zugenommen. So habe etwa eine Frau unterschreiben müssen, in den nächsten zwei Jahren keinesfalls schwanger zu werden und Arztbesuche in ihrer Freizeit abzuwickeln.
Ebenfalls sittenwidrig sind Taschenkontrollen bei Mitarbeitern, Fehlstände in einer Kasse mit dem Privatvermögen ausgleichen zu müssen, oder nicht auf die Toilette gehen zu dürfen, wenn man alleine im Geschäft sei. All das sei schon vorgekommen, erinnert sich Brandhuber. Die Crux: Obwohl solche Klauseln vor Gericht nicht bestehen würden, trauen sich viele Arbeitnehmer nicht, rechtlich dagegen vorzugehen.