Coronavirus

Doch Maskenpflicht im Freien! Wo sie auch weiter gilt

Die Maskenpflicht outdoor entfällt, hieß es bisher. Nun ist die neue Corona-Verordnung da – und sieht sehr wohl eine Maskenpflicht auch im Freien vor.

Rene Findenig
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Die Maskenpflicht entfällt im Freien nicht vollständig.
Die Maskenpflicht entfällt im Freien nicht vollständig.
Tobias Steinmaurer / picturedesk.com

Viele Überraschungen birgt die 4. Novelle der COVID-19-Öffnungsverordnung aus dem Gesundheitsministerium nicht. Sie sieht die ersten Lockerungen bereits ab sofort vor: So braucht es auf Gelegenheitsmärkten, auf denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, keine 3G-Pflicht und auch keine Kontaktdatenerhebung. Die weiteren Lockerungsschritte erfolgen dann wie angekündigt am 10. Juni 2021.

Allgemein wird der bisher gültige Mindestabstand von zwei auf einen Meter gesenkt. Das ermöglicht es auch, dass die mindestens vorhandenen Quadratmeter je Kunde im Handel von 20 auf 10 gesenkt werden können, was für Sport, Handel und Museen gilt. Und, einer der größten Punkte: Die Maskenpflicht outdoor entfällt! Doch wie der Blick in die Details der Verordnung zeigt, stimmt das so nicht ganz. Denn die Maskenpflicht im Freien bleibt mancherorts doch erhalten.

Maskenpflicht im Freien bleibt in der Gastro

Das nämlich in der Gastronomie. "Maskenpflicht gilt ebenso wie indoor auch im Freien", heißt es bei den Gastro-Regeln in der Verordnung. Außerdem ab 10. Juni neu in der Gastronomie: Die Sperrstunde wird von derzeit 22 Uhr auf 24 Uhr ausgeweitet, Indoor sind maximal 8 Erwachsene und outdoor maximal 16 Erwachsene pro Tisch erlaubt – plus jeweils betreuungspflichtige Kinder pro Tisch.

In Betriebsstätten, nicht öffentlichen Sportstätten und Freizeit- und Kultureinrichtungen ohne Personal vor Ort ist der 3-G-Nachweis bereitzuhalten, muss aber nicht im Vorfeld nachgewiesen werden, heißt es weiter. In der Kultur gilt die Anhebung der Auslastung der Spielstätten auf maximal 75 Prozent. Und außerschulische Kinder- und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager dürfen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 stattfinden.

Maskenpflicht auch bei Treffen ab 8 Personen

Erleichtert werden auch Zusammenkünfte. Indoor dürfen sich bis zu acht Personen plus Kinder treffen, im Freien bis zu 16 Personen plus Kinder. Doch auch hier gibt es noch eine Maskenpflicht, nämlich ebenso wie eine Abstandspflicht bei Treffen ab acht Personen. Eine Anzeigepflicht gibt es nun ab 17 Personen. Und: Bei Seil- und Zahnradbahnen gilt eine Anhebung auf maximal 75 Prozent der Auslastung. Für Reisebusse und Ausflugsschiffe wird die Auslastungsbeschränkung aufgehoben; ein 3-G-Nachweis ist erforderlich.

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