Coronavirus

Dieses Detail fehlt überraschend in 3G-Verordnung 

Mit Anfang November startet die 3G-Pflicht auch am Arbeitsplatz. Ein Arbeitsrechtsexperte verweist auf ein fehlendes Detail im Verordnungstext.

Heute Redaktion
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Der Mitarbeiter einer Wiener Werbeagentur war auch im privaten Bereich sehr kreativ.
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Imago Images (Symbolbild)

Ab 1. November gilt in Österreich die 3G-Regel auch am Arbeitsplatz. Im Gegenzug zum 3G-Nachweis entfällt dann am Arbeitsplatz dafür die Maskenpflicht. Unter die 3G-Regel fällt, wer getestet, während der vergangenen 360 Tage geimpft oder im vergangenen halben Jahr genesen ist. Am Mittwoch sprach der auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Roland Gerlach im Ö1-Morgenjournal über die wichtigsten Fragen zu der Causa. 

Der Jurist erklärt, dass es wohl nicht zulässig sein wird, dass der Arbeitgeber beispielsweise einen Portier damit beauftragt, die 3G-Nachweise zu kontrollieren. Denn auch die Verordnung sieht nur stichprobenartige Kontrollen vor. Eine systematische Kontrolle darf es also nicht geben. Wie die Stichproben-Kontrollen aussehen werden, wisse man nicht, so Gerlach. Was aber geschehen kann: Geimpfte und Genesene können ihren Nachweis in einer Personalstelle deponieren, um so den Kontrollen entgehen zu können. 

Impf-Kontrollen erlaubt

Bislang durfte der Arbeitgeber eine solche Liste eigentlich nicht führen. Nun könne der Arbeitnehmer aber im Sinne einer praktikablen Lösung auf diese Form des Datenschutzes verzichten. Bislang auch nicht möglich, kann der Arbeitgeber künftig den Impfstatus abfragen "und das nicht einmal durch die Hintertür", so der Anwalt. "Es ist diese Verordnung nicht anders zu begreifen, als dass Impfen kontrolliert wird". 

Sollte ein (ungeimpfter und nicht genesener) Arbeitnehmer an einem Tag keinen negativen Test nachweisen, so muss darf er an diesem Tag die Betriebsstätte nicht betreten und hat keinen Anspruch auf ein Entgelt. Sprich: Dieser Tag bleibt unbezahlt. Ausnahme: Es wurde Home Office vereinbart. 

Wenn ein Schnelltest zur Verfügung steht, kann dieser in Ausnahmesituationen verwendet werden. Die Frage, die die Verordnung noch nicht klärt, ist jene nach der Bezahlung dieser Tests. "Gewollt ist offenbar, dass diese der Arbeitgeber bezahlt, das finden Sie in der Verordnung noch nicht", so Gerlacher, der aber auf eine SPÖ-Forderung anspielt, dass diese Kosten nicht am Arbeitnehmer hängen bleiben. Sollte die Verordnung dahingehend "nicht saniert" werden, so müsste tatsächlich der Arbeitnehmer für die entstehenden Kosten aufkommen. 

Verordnung sieht keine Übergangsfrist vor

Die Verordnung sieht auch vor, dass in begründeten Fällen (höheres Risiko) strengere Maßnahmen, als die in der Verordnung genannten, zulässig sind. Konkret bedeutet das, dass auch 2G- oder 2,5G-Maßnahmen zulässig sind. Als Beispiel nennt Gerlacher die Nachtgastronomie, denn was man von Gästen erwarte, dürfe man sich auch von Mitarbeitern erwarten. Aber: Man wisse, dass die Formulierung "begründeter Fall" der "klassische sozialpartnerschaftliche Kompromiss" sei. "Niemand weiß, was ein begründeter Fall ist". 

Pikantes Detail: Die Übergangsfrist von 14 Tagen findet sich im Verordnungstext nicht, so Gerlacher. "Aber offenbar gibt es sie, weil man sie auf allen Webseiten findet". 

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