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Diese Straße in Wien wird jetzt zur Strafenfalle
In Wien-Währing sorgt eine regelrechte Strafenflut für Ärger bei den Anrainern. Parksheriffs strafen parkende Fahrzeuge reihenweise ab.
Seit mehr als 40 Jahren stellen die Währinger ihre Autos in der Scherffenberggasse im 18. Wiener Gemeindebezirk ab. Am Ende der Sackgasse gibt es Mehrparteienhäuser und eine Gemeindebauanlage. Doch seit einigen Tagen werden die Anrainer in der kleinen Gasse reihenweise von Parksheriffs zur Kasse gebeten. "Die Beamten haben es sich offensichtlich zur Aufgabe gemacht, alle abzustrafen, obwohl der Verkehr in der Gasse seit Jahrzehnten tadellos funktioniert", erzählt ein Bewohner im "Heute"-Talk.
Aber was genau wird von den Überwachungsorganen denn beanstandet? Es ist die zu geringe "restliche Fahrbahnbreite" – diese beträgt auf Straßen, die in beide Richtungen befahrbar sind, nämlich 5,20 Meter. Die "geheime" Abstandsregel dürfte wohl den wenigsten Autofahrern bekannt sein. "Viele Leute sind sich dessen gar nicht bewusst", erklärt ÖAMTC-Juristin Corinna Kotz. Laut der Expertin komme es immer auf die Situation an, ob auch tatsächlich abgestraft werde. Warum das Gesetz in der Scherffenberggasse bislang nie vollstreckt wurde, bleibt jedoch nach wie vor ein Rätsel.
„"Reine Abzocke", wütet ein Anrainer.“
Leserreporter Adam hätte jedenfalls einen Lösungsvorschlag für das Problem: "Es wäre den Autofahrern gegenüber nur fair, Bodenmarkierungen oder Parkverbotsschilder aufzustellen. Doch stattdessen kommen die Beamten am Samstagabend und kassieren fleißig ab." Sein bitteres Fazit: "Reine Abzocke."
Parksheriffs strafen gnadenlos ab
Die besagte Gasse in Wien-Währing ist kein Einzelfall. Auch in Floridsdorf gab es vor wenigen Monaten bereits Aufregung um dieselbe Abstandsregel. Auch dort wurden Anrainer plötzlich reihenweise abgestraft – "Heute" berichtete. Eine Anrainerin wütete bereits im Mai, dass es sich hierbei um "reine Geldmacherei" handeln würde.
Das steht in der Straßenverkehrsordnung:
Nach § 24 Abs. 3 lit. d) ist das Parken außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.
Es ist mit der Benützung von Fahrzeugen, die die größte zulässige Breite – das sind 2,60 m – aufweisen, zu rechnen. Bei zwei Fahrstreifen ergibt sich daher eine freizulassende Fläche von 5,20 m. (Quelle: ÖAMTC)