Coronavirus

Diese Ausgangssperren gelten jetzt bis Ostern

Der Corona-Lockdown für Gastro, Hotellerie und Kultur geht - wieder einmal - in die Verlängerung. Auch die Ausgangsbeschränkungen bleiben.

Jochen Dobnik
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Der Lockdown geht offenbar bis Ostern weiter - Ausgangsbeschränkungen inklusive.
Der Lockdown geht offenbar bis Ostern weiter - Ausgangsbeschränkungen inklusive.
Denise Auer

Bundeskanzler Sebastian Kurz hat am Montag mit Landeshauptleuten, Oppositionspolitikern und Experten die nächsten Schritte in der Bekämpfung der Corona-Pandemie diskutiert. Wie "Heute" aus mehreren Quellen in Erfahrung bringen konnte, soll der "Lockdown light" noch bis zu sechs Wochen dauern. Auch die Ausgangsbeschränkungen bleiben aufrecht.

Öffnungen "rund um Ostern"

Laut Kurz gehe es in der derzeitigen Phase der Pandemie darum, "welche Erwartungshaltung erzeugt wird". Daher schlug er beim Corona-Gipfel im Bundeskanzleramt vor, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und in zwei Wochen neu zu entscheiden – das wäre am 1. März. Die nächsten Öffnungen laut Kanzler: "rund um Ostern".

Gastronomie, Fitnesscenter, Kultur, Hotels & Co. bleiben also bis April zu! "Ich schätze, dass wir nach Ostern wieder einen Betrieb haben werden. Welchen Jahres, kann ich allerdings nicht sagen", scherzte Siegfried Dörre, Betreiber des Heurigenlokals "Zum Berger" in Wien-Döbling, noch im "Heute"-Interview. Jetzt wird aus dem Scherz wohl traurige Wahrheit.

Ausgangsbeschränkungen werden fortgesetzt

Auch die "besonderen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19" gehen wohl bis Ostern in die Verlängerung. Die Ausgangsbeschränkungen "light" von 20 bis 6 Uhr bleiben aufrecht. Ob neue Ausnahmen hinzu kommen, ist eher unwahrscheinlich. Bisher wurden folgende Gründe angeführt, aus denen man auch nach 20 Uhr das Haus verlassen darf.

Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

Betreuung und Hilfeleistung sowie Ausübung familiärer Rechte und Pflichten

Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens

Dazu zählt insbesondere der Kontakt mit dem Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird.

Darüber hinaus bleibt die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens nachts erlaubt, sowie die Vornahme eines Corona-Tests oder Gesundheitsdienstleistungen, die Deckung eines Wohnbedürfnisses, religiöse Grundbedürfnisse, Friedhofsbesuche und die Versorgung von Tieren.

Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist

Der Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem eigenen Haushalt, engsten Angehörigen oder engen Bezugspersonen

Unaufschiebbare behördliche oder gerichtliche Wege

Teilnahme an Wahlen und Instrumenten der direkten Demokratie

Das Betreten von Handel, Gastronomie (Take-away) und Hotellerie (berufliche Zwecke), Sportstätten (Profisportler und Personal), Alten-, Pflege- und Behindertenheime, Bildungseinrichtungen und Kirchen.

Unaufschiebbare, berufliche und politische Zusammenkünfte, Demos, Begräbnisse bis 50 Personen, Proben für künstlerische, berufliche Zwecke und Spitzensport.