Coronavirus
Das sind die neuen Masken-Regeln im Supermarkt
Am 15. September treten in Österreich die ersten Corona-Verschärfungen in Kraft. Die FFP2-Maskenpflicht wird erweitert, das gilt in Geschäften.
Die FFP2-Maskenpflicht wird ab Mittwoch, 15. September, in Österreich erweitert. Kurz bevor die Verordnung des Gesundheitsministeriums zu den neuen Corona-Maßnahmen allerdings in Kraft tritt, ist eine Überraschung bekannt geworden.
Personen, die weder geimpft noch genesen sind, müssen nämlich auch in Kultureinrichtungen wie Museen, Bibliotheken und Archiven eine FFP2-Maske tragen. Das Tragen einer Maske gilt aber nicht in allen Bereichen. In Konzerten und im Theater reicht nämlich weiter ein negativer Corona-Test, da hier die "3G-Regel" gilt.
FFP2-Pflicht für alle Kunden
Die FFP2-Maske gibt ab 15. September aber auch für alle Personen ihr Comeback! Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen war, müssen nun alle wieder eine FFP2-Maske anlegen. Das betrifft etwa Supermärkte, Apotheken, Drogerien oder Öffentliche Verkehrsmittel.
Im Lebensmittelhandel – einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstelle mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln – müssen ab Mittwoch also wieder alle Kunden eine FFP2-Maske tragen, auch Geimpfte!
Die Corona-Regeln im Handel
Und wie sieht es in anderen Geschäften und in Einkaufszentren aus? Ungeimpfte müssen im gesamten Handel, also auch im Kleidungsgeschäft oder im Elektrohandel, eine FFP2-Maske tragen. Die neuen Corona-Regeln im Handel sowie in Einkaufszentren im Detail:
➤ Kunden, die geimpft oder genesen sind, müssen keine Maske tragen. Die Kunden müssen den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereithalten.
➤ Ungeimpfte und nicht genesene Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen.
➤ Als "genesen" gelten in diesem Sinne nur Personen, die einen Genesungsnachweis oder einen Absonderungsbescheid haben (Antikörper-Nachweis gilt nicht)
Stichprobenartige Kontrollen
In den Erläuterungen wird zur Kontrolle dieser Auflage festgehalten (!):
"Was die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen gemäß § 4 Abs. 1a betrifft, ist festzuhalten, dass das Ausmaß der Sorgetragungspflicht der Betreiber nicht überspannt werden darf und abhängig von zahlreichen Faktoren, wie insbesondere Kundenaufkommen, Anzahl der anwesenden Kunden etc., entsprechende Schulungen und Informationsmaßnahmen der Mitarbeiter, Beschilderungen, Durchsagen und sonstige Informationsmaßnahmen wie auch stichprobenartige Kontrollen, Auflage von Informationsmaterial und die freiwillige Bereitstellung von Masken umfassen kann."
Und: Entgegen der Ankündigung der Bundesregierung sollen nun doch vom Handel selbst stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden und es muss Informationspflichten nachgekommen werden.