Coronavirus
Spazieren mit PartnerIn kann verboten sein – die Grü...
Was darf ich noch? Die neuen Ausgangsbeschränkung verwirren spätestens seit dem "Ostererlass" die Österreicherinnen und Österreicher. Für "Heute" klärt Top-Anwalt Philipp Wolm auf.
Was ist (noch) erlaubt, was nicht. Der "Ostererlass" der Bundesregierung wirft mehr Fragen auf, als er zu beantworten vermag. Treffen in einem geschlossenen Raum seien nur noch erlaubt, wenn daran "nicht mehr als fünf Personen teilnehmen, die nicht im selben Haushalt leben". Morgen soll "entwirrt" werden. Wir sprachen mit dem Wiener Spitzen-Anwalt Philipp Wolm über die aktuelle Situation und seine Rechtsauffassung. Jurist Wolm zu "Heute": "Vorweg klarzustellen ist, dass aus dem Wortlaut der Verordnung, womit die Ausgangsbeschränkung bundesweit geregelt wird, nicht eindeutig und klar hervorgeht, was erlaubt ist und was nicht. Das ist auch der Grund dafür, dass es so viele unterschiedliche Auslegungen und Interpretationen der Ausnahmen gibt."
Rausgehen nicht ausdrücklich untersagt
Der Promi-Verteidiger "Die Unklarheiten rühren insbesondere auch daher, als nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass man den eigenen Wohnsitz nicht verlassen darf. Vielmehr richtet sich das Verbot – dem Wortlaut nach – nur auf das Betreten von öffentlichen Orten. Die nachfolgenden Fragen können daher, je nachdem, ob man die Ausgangsbeschränkungen weiter oder weniger weit auslegt, auch anders beantwortet werden. Ich habe sie nach bestem Wissen und Gewissen mit meinem Rechtsverständnis beantwortet."
Stand der rechtlichen Grundlagen ist Sonntag, 5.4., 12 Uhr.
Darf ich meine Partnerin/meinen Partner sehen, wenn er oder sie sie nicht die gleiche Meldeadresse wie ich hat?
Hinsichtlich eines gezielten Treffens an öffentlichen Orten – wie etwa in einem Park oder ähnlichem –, wird die Frage wohl mit "Nein" zu beantworten sein. Trifft man sich in der eigenen Wohnung, kann aus der Formulierung der Ausgangsbeschränkung kein diesbezügliches Verbot abgeleitet werden. Nach meinem Rechtsverständnis wird dagegen nichts einzuwenden sein.
Darf ich mit meiner Partnerin/meinem Partner spazieren gehen?
Spazieren gehen ist grundsätzlich nur alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, erlaubt. Zu allen anderen Personen ist ein Abstand von mindestens einem Meter zu halten. Streng genommen, kann man daher durchaus die Ansicht vertreten, dass der gemeinsame Spaziergang mit einer – nicht im selben Haushalt lebenden – Freundin oder Freund nicht erlaubt ist. Wird der Mindestabstand von einem Meter eingehalten, wird wohl nichts dagegen sprechen. Der Wortlaut der Regelung selbst gibt darüber aber keinen Aufschluss.
Darf ich mit meiner Partnerin/meinem Partner in einem Auto fahren?
Da es sich beim Innenraum meines Autos um keinen öffentlich Ort handelt, wird die gemeinsame Fahrt durch die Ausgangsbeschränkung nicht verboten.
Darf ich meine Eltern besuchen?
Der Wohnsitz der Eltern ist kein öffentlicher Ort. Besuche ich daher meine Eltern, ist meines Erachtens kein Verstoß gegen das Verbot des Betretens öffentlicher Orte zu erkennen. Im Hinblick auf die bevorstehenden Osterfeiertage hat das Sozialministerium jedoch bereits Vorkehrungen getroffen. Damit sollen nun auch derartige Zusammenkünfte mit Eltern und Familie, welche sonst nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, beschränkt werden. Nämlich auch dann, wenn das Treffen in den "eigenen vier Wänden" stattfindet.
Nach dem Epidemiegesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden grundsätzlich berechtigt, im Zusammenhang mit dem Coronavirus Veranstaltungen zu untersagen, welche mit dem Zusammenströmen größerer Menschenmengen verbunden sind. Diese Regelung im Epidemiegesetz bildet die Grundlage für den jüngsten Erlass des Sozialministeriums an die Bezirksverwaltungsbehörden, wonach Zusammenkünfte von mehr als 5 Personen, welche nicht im selben Haushalt leben, zu untersagen sind. Gerade im Hinblick auf die bevorstehenden Osterfeiertage sollte demnach nicht außer Acht gelassen werden, dass größere Zusammenkünfte durchaus unterbunden werden können.
Charmanter wäre: Alles, was nicht verbot ist, ist erlaubt
Abschließend möchte ich noch daran erinnern, dass – entgegen dem derzeitigen Anschein –, unsere (Bewegungs-)Freiheit und auch das Recht auf Privat- sowie Familienleben verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, sogenannte Grundrechte, sind, deren Beschränkung nur in Ausnahmefällen und ausschließlich bei entsprechender Notwendigkeit und Rechtfertigung zulässig sind. Dass aufgrund der Coronakrise einschränkende Maßnahmen getroffen werden müssen, ist unumstritten, Ausgangspunkt bleiben aber stets die vorgenannten Grundsätze. Es ist daher jedenfalls das Motto zu bevorzugen, wonach alles, was nicht verboten ist, erlaubt ist und nicht umgekehrt.