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OGH-Urteil: "Im Wald muss mit Bäumen gerechnet werden"

Kurioses Urteil des Obersten Gerichtshof: "Im Wald muss mit Bäumen gerechnet werden", stellt das Höchstgericht klar.

Leo Stempfl
Die Klägerin kaufte eine mittelalterliche Burg im Wald und wollte die Bäume wegklagen. Der OGH erteilte ihr eine Abfuhr.
Die Klägerin kaufte eine mittelalterliche Burg im Wald und wollte die Bäume wegklagen. Der OGH erteilte ihr eine Abfuhr.
Getty Images/iStockphoto (Symbolbild)

Unter der Geschäftszahl 4 Ob 44/23h wird seit geraumer Zeit über einen Sachverhalt verhandelt, der nun in einem eigentlich logischen, aber doch recht kuriosen Spruch des Obersten Gerichtshof (OGH) gipfelte: "Im Wald muss mit Bäumen gerechnet werden."

Noch ist die Entscheidung nicht im Rechtsinformationssystem (RIS) veröffentlicht worden, eine Zusammenfassung findet sich allerdings bereits auf der Website des OGH. Demnach hat die Klägerin 2014 eine mittelalterliche Burganlage mitten im Wald erworben. Im Anschluss forderte sie mit Verweis auf § 364 ABGB den Schutz vor Immissionen (also einer Störung durch die Bäume) und wollte den Wald beseitigt haben. Zum Zeitpunkt des Kaufs war der Wald allerdings bereits jahrzehntelang teils bis an die Burgmauern herangewachsen und die Bäume zwanzig Meter und mehr hoch.

Burgherrin muss mit Bäumen rechnen

Grundsätzlich stimmt es, dass einem Nachbarn die störende Einwirkung seiner Bäume auf das eigene Grundstück untersagt werden kann, wenn der Entzug von Licht oder Luft das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.

Doch wie Juristen so gerne sagen: Es kommt drauf an. In diesem Fall folgte der Oberste Gerichtshof der Argumentation der Vorinstanzen. Als neu hinzugekommene Nachbarin müsse sich die Klägerin mit der im Gebiet vorherrschenden Situation und der Beschattung ihres seit jeher im Wald liegenden Bauwerks abfinden.

Der OGH erteilte auch der Ansicht der Burgherrin eine Absage, wonach sie nicht mit "unbegrenztem Wachstum" der Bäume bis zur "maximalen Wuchshöhe" habe rechnen müssen, heißt es weiter. Eine Gefährdung infolge mangelhafter Pflege der Bäume oder eine unbegrenzte waldwuchsartige Verwilderung lagen hier nicht vor.

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