Österreich

Ausgebüxte Kangal-Hündin darf bei Besitzer bleiben

Nach der tödlichen Hunde-Attacke in Untersiebenbrunn (Gänserndorf) darf einer der beiden ausgebüxten Kangals beim Besitzer bleiben.

Heute Redaktion
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Immer wieder waren zwei Kangals (anatolische Hirtenhunde) in Untersiebenbrunn ausgebüxt, bis es zu einer tödlichen Attacke kam: Einer der Vierbeiner biss einen Jagdhund tot.

Der Bürgermeister der Gemeinde, Reinhold Steinmetz (SP) griff gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach dem Vorfall im April wegen Gefahr im Verzug durch und erklärte beide Hunde des Tierhalters mittels Bescheid als „auffällig".

Am 27. April wurde auch seitens der Gemeinde gegen beide „auffälligen Hunde" ein Hundehalteverbot verhängt. Die Abnahme beider Hunde wurde veranlasst und Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erstattet.

Seitens der BH wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass lediglich einer der beiden Hunde auffällig sei. Gemäß dem Hundehaltegesetz ist ein Hund auffällig, bei dem aufgrund folgender Tatsache von einer Gefährlichkeit auszugehen ist: Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein.

Gemeinde Hände gebunden

"Da dies nur bei einem der beiden abgenommenen Hunde der Fall war, konnte der zweite Hund nicht für verfallen erklärt werden. Es wurde die Beschlagnahme von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf aufgehoben und der Hund musste dem Hundehalter zurückgegeben werden", so der Bürgermeister.

Die Haltung eines nicht auffällig erklärten Hundes dürfe seitens der Gemeinde nicht untersagt werden. "Kann der gehaltene Hund ein Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen und sind Tatbe-standsmerkmale wie Zeitpunkt bekannt, ist dies bei der Polizeiinspektion Leopoldsdorf im Marchfeld oder direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf anzuzeigen", betont Steinmetz.

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Sollten Anzeigen bei der Gemeinde Untersiebenbrunn einlangen, erfolgt die Weiterleitung an die Bezirkshauptmannschaft und löst eine Verwaltungsübertretung aus. Die nach dem NÖ Hundehaltgesetz, durch die BH geahndet wird. Aber: Ein Ausbüxen eines Hundes alleine rechtfertigt die Verhängung eines Hundehalteverbotes jedoch nicht. (wes)