Coronavirus

Auch China-Vakzin in neuer Impf-Verordnung zugelassen

Der Entwurf zur Impfpflicht-Verordnung birgt einige Überraschungen. So sollen auch Impfstoffe, die bislang nicht zugelassen waren, anerkannt werden.

Michael Rauhofer-Redl
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Laut Impfpflicht-Verordnung sollen auch neuartige Vakzine erlaubt werden. 
Laut Impfpflicht-Verordnung sollen auch neuartige Vakzine erlaubt werden. 
Johanna Schlosser / picturedesk.com

Am Donnerstag wird die Impfpflicht in Österreich amtlich. Die Zustimmung des Bundesrats galt schon im Vorfeld der Sitzung als reine Formsache. Parallel dazu liegt "Heute" ein neuer Verordnungsentwurf zur Impfpflicht vor. Interessant dabei ist, dass nun nicht mehr nur die herkömmlichen Impfstoffe anerkannt sind. 

Erlaubt sein sollen nicht nur die bisher bekannten Impfstoffe gegen Covid-19 wie etwa jene von Biontech/Pfizer, Moderna und Johnson & Johnson. Bei diesen handelt es sich um die "zentral zugelassenen Impfstoffe gegen Covid-19". Der Verordnungsentwurf sieht allerdings vor, dass auch "anerkannte Impfstoffe gegen Covid-19" den herkömmlichen Impfstoffen gleichgestellt sein sollen.

Diese neuen Impfstoffe werden anerkannt

Dabei geht es etwa um Impfstoffe auch aus China und Indien. Laut Entwurf geht es konkret um folgende Vakzine:

► SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV; Covilo) von Sinopharm/BIBP Beijing Bio-Institute of Biological Products
► COVID-19 Vaccine (CoronaVac) von Sinovac
► BBV152 (COVAXIN) von Bharat Biotech
► SARS-CoV-2 rS Protein (COVID-19) recombinant spike protein Nanoparticle Vaccine NVXCoV2373 (COVOVAX) von Serum Institute of India
► ChAdOx1 nCoV-19 Corona Virus Vaccine (Covishield) von Serum Institute of India

Der Entwurf konkretisiert auch, unter welchen Umständen im Ausland zugelassene Impfstoffe zur Erfüllung der heimischen Impfpflicht beitragen. "Die Impfpflicht gilt als erfüllt bei Personen, die sich mindestens zwei Impfungen mit im Ausland zugelassenen und nicht anerkannten oder nicht zentral zugelassenen Impfstoffen und  mindestens zwei Impfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 unterzogen haben." Das bedeutet: Selbst Personen, die sich mit Vakzinen, die nur im Ausland zugelassen waren geimpft haben, erfüllen die Impfplicht, wenn sie sich zusätzlich zwei Mal mit nun anerkannten (egal ob den "Alten" oder "Neuen") Impfstoffen impfen ließen. 

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