Österreich

AUA darf bei Flugstorno keine Extra-Gebühr verlangen

Die AUA forderte bei einem Flugstorno eine Extra-Bearbeitungsgebühr. Die AK ging deshalb vor den OGH – dieser gab der AK nun Recht.

Christine Ziechert
Teilen
Kunden können die Extra-Bearbeitungsgebühr, meist in Höhe von 35 Euro, nun zurückfordern.
Kunden können die Extra-Bearbeitungsgebühr, meist in Höhe von 35 Euro, nun zurückfordern.
HELMUT FOHRINGER / APA / picturedesk.com

Wer seinen Flug storniert, hat das Recht, die Taxen und Gebühren zurückzubekommen. Die Austrian Airlines zog von diesem Betrag aber noch eine Bearbeitungsgebühr ("Refundgebühr"), meist in der Höhe von 35 Euro pro Ticket, ab. Die Airline berief sich auf eine Klausel, die bei Stornierung einen Abzug von "anwendbaren Bearbeitungs- und Stornogebühren" vorsieht, ohne jedoch die Höhe genau zu benennen.

Die Arbeiterkammer (AK) klagte daher diese und weitere vier Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Austrian Airlines und bekam jetzt vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht: Alle fünf Klauseln sind rechtswidrig. Die Fluglinie darf sie nicht mehr verwenden. Die Extra-Bearbeitungsgebühr ist laut OGH rechtswidrig, weil Konsumenten über die Höhe nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Die Klausel selbst gibt weder über die Höhe Auskunft noch enthält sie einen Hinweis, wo man sich über die Höhe informieren kann.

1/52
Gehe zur Galerie
    <strong>23.11.2024: Verschwunden! Rätsel um Goldschatz aus Wiener Villa</strong>. In einer alten Villa in Wien-Penzing sollen 30 Kilo Gold gefunden worden sein. <a data-li-document-ref="120073714" href="https://www.heute.at/s/verschwunden-raetsel-um-goldschatz-aus-wiener-villa-120073714">Plötzlich will niemand mehr wissen, wo das Edelmetall ist.</a>
    23.11.2024: Verschwunden! Rätsel um Goldschatz aus Wiener Villa. In einer alten Villa in Wien-Penzing sollen 30 Kilo Gold gefunden worden sein. Plötzlich will niemand mehr wissen, wo das Edelmetall ist.
    Leserreporter

    Kunden können Extra-Bearbeitungsgebühr zurückverlangen

    Als gröblich benachteiligend und intransparent beurteilte der OGH zudem eine Klausel, wonach das aufgegebene Gepäckstück "soweit möglich" an Bord derselben Maschine fliegt wie man selbst. Es sei denn das Unternehmen entscheidet, die Beförderung aus Sicherheitsgründen auf einem anderen Flug durchzuführen. Durch die Formulierung "soweit möglich" hat der OGH die Klausel so interpretiert, dass das Unternehmen auch aus anderen Gründen als Sicherheitsgründen entscheiden kann, dass das Gepäckstück nicht auf einem Flug mitgenommen wird. 

    Mit dem AK-Musterbrief können sich Konsumenten unter arbeiterkammer.at/aua-bearbeitungsgebuehrklausel die ungerechtfertigte Bearbeitungsgebühr zurückholen.