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Armin Wolf gewinnt vor Gericht gegen "Corona-Leugner"

ZiB-Star Armin Wolf wurde von "Corona-Leugnern" geklagt. Die erste Instanz gab ihm Recht – Er kriegt demnach 5.500 Euro an Prozesskosten ersetzt.

Leo Stempfl
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Die Klage gegen Armin Wolf wurde am Handelsgericht Wien abgewiesen.
Die Klage gegen Armin Wolf wurde am Handelsgericht Wien abgewiesen.
Helmut Graf, arminwolf.at

Der "Außerparlamentarischer Corona Untersuchungsausschuss Austria", ein loser Zusammenschluss von Ärzten und Anwälten, machte im Winter gegen Corona-Maßnahmen und Impfung mobil. Bestandteil der Kampagne waren auch Inserate, die in einigen Tageszeitungen ganzseitig geschalten wurden. Das führte dazu, dass Armin Wolf auf Twitter Kritik übte und den "offenen Brief" als "Corona-Leugner-Inserat" bezeichnete. Der Tweet ist mittlerweile gelöscht.

"Das Wiener Handelsgericht hat entschieden, dass ich ein Corona-Leugner-Inserat ein 'Corona-Leugner-Inserat' nennen darf - und die Klage der Verfasser des Inserats zur Gänze abgewiesen", freut sich Wolf in einer ersten Reaktion auf Twitter. Das Urteil im Volltext veröffentlicht er auf seiner Website (zuerst inklusive der Adressen der Kläger, später dann zensiert).

Die Vorgeschichte

Durch den Begriff "Corona-Leugner" sahen sich die Ärzte und Anwälte diffamiert. Dass sie Corona leugnen würden, wäre eine unwahre Tatsachenbehauptung. Im Inserat würde das Virus auch an keiner Stelle geleugnet werden. Wolf hätte "dadurch das Grundprinzip der journalistischen Sorgfalt verletzt", sie klagten deswegen auf Schadenersatz und Widerruf.

Wolf entgegnete, sein Beitrag habe sich eher mit der Handhabe durch die Zeitung beschäftigt. Schließlich rechtfertigte sich sogar die Chefredakteurin direkt neben dem Inserat für dessen Einschaltung. Außerdem war das Inserat im Tweet überhaupt nicht angeführt, nur mit der Debatte Vertraute hätten eine Verbindung dazu ziehen können.

Die Entscheidung

Im konkreten Fall liege laut Gericht aber kein massiver Wertungsexzess vor, dafür gibt es einen wahren Tatsachenkern. Beim Tweet handele es sich klar um eine Meinungsäußerung, an der jenes Inserat weder angepinnt noch verlinkt war, außerdem wurden weder die Namen der Urheber noch jener der Zeitung genannt. "Der Durchschnittsleser konnte daher auch keinen direkten Bezug auf einen der Kläger herleiten."

Beim Lesen des Inserats entstehe außerdem "jedenfalls der Gesamteindruck, dass diverse Schutzmaßnahmen während der Pandemie für unnötig oder übertrieben gehalten werden", was von Definition des Begriffs "Corona-Leugner" gedeckt sein kann. Durch die Veröffentlichung musste sich die Vereinigung auch dem politischen Diskurs aussetzen.

"Die Bezeichnung des Inserats als 'CoronaLeugner-Inserat' ist daher eine zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt", so der Richter. Alle Klagebegehren wurden deswegen in erster Instanz abgewiesen, die Kläger kündigten aber schon vor dem Prozess an, im Falle einer Niederlage in Berufung zu gehen. Das Urteil ist deswegen noch nicht rechtskräftig. Die Klagenden müssten Wolf 5.510,71 Euro an Prozesskosten ersetzen.

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