Wirtschaft
Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen
Die Weihnachtszeit ist nicht für alle Österreicher eine ruhige Zeit mit vielen freien Tagen. 90 Prozent der Handelsbeschäftigten arbeiten am 8. Dezember, in der Gastronomie gibt es keine Feiertage - man will auch am Weihnachtstag Essen gehen. Die Arbeit an Feiertagen ist gesetzlich geregelt. Arbeitnehmer sollen daher genau kontrollieren, dass sie richtig bezahlt werden, so AK- und GPA-Experten.
Rund um Weihnachten und Neujahr sind der 8. ("Mariä Empfängnis"), 25. und 26. Dezember und der 1. Jänner Feiertage im Sinne des Feiertagsruhegesetzes und Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine durchgehende Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Der Heilige Abend und Silvestertag gehören jedoch nicht dazu und es gelten spezielle Regelungen: Am 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 14 Uhr, am 31. Dezember um 17 Uhr. Ausnahmen gibt es wiederum für den Verkauf von Süßwaren, Naturblumen und Christbäumen bzw. zusätzlich für Feuerwerkskörper und Lebensmittel zu Silvester.
Probleme bei richtiger Abgeltung
Laut Günter Köstelbauer, Arbeitsrechtsexperte der Arbeiterkammer (AK) Wien, gibt es in der Praxis immer wieder Probleme bei der richtigen Abgeltung von Feiertagsstunden. Leute, die an Feiertagen arbeiten, sollen besonders darauf achten, dass sie nicht nur ihren normalen Lohn, sondern auch ein Feiertagsentgelt und damit pro gearbeitete Stunde eine Stunde dazu bekommen. Wichtig sei auch, die Abrechnungen zeitnah zu kontrollieren und Differenzen geltend zu machen, da es Verfallsbestimmungen für die Ansprüche gibt.
Feiertagszuschlag und Feiertagsüberstunde
Genau unterscheiden müsse man zwischen dem Feiertagszuschlag und einer Feiertagsüberstunde, sagte Manfred Wolf, zuständiger Sekretär für den Handel in der GPA-djp, zur APA. Während eine Feiertagsüberstunde für die Arbeit außerhalb der üblichen Normalarbeitszeit an einem Feiertag zusteht, werde die normal übliche Arbeitszeit in Form von einem Feiertagszuschlag bezahlt. Daher bekomme etwa eine Verkäuferin, die am Montag immer arbeitet, für Mariä Empfängnis das doppelte Gehalt. Würde die Arbeitnehmerin eigentlich am Montag nicht im Geschäft stehen, arbeite aber am Feiertag, gebe es zum normalen Gehalt 100-prozentige Überstunden. Die Arbeit am 8. Dezember ist freiwillig, der Chef kann seine Arbeitnehmer nicht zwingen und diese brauchen daher keinen Grund für einen freien Tag anzugeben.
Überstunden im Dezember müssen bis 31. Jänner ausbezahlt werden. Die ersatzfreie Zeit müssen die Arbeitnehmer bis zum Ende des ersten Quartals bekommen.
Keine offiziellen Zahlen über Beschäftigte
Rund 90 Prozent der Beschäftigten im Einzelhandel und damit zwischen 220.000 und 230.000 Österreicher arbeiten am 8. Dezember, am Heiligen Abend und zu Silvester. An den gesetzlichen Feiertagen (25. und 26. Dezember) seien es nur ein paar Tausend an Bahnhöfen und in Fremdenverkehrsgebieten, schätzt Wolf.
Offizielle Zahlen, wie viele heimische Arbeitnehmer an Feiertagen arbeiten, gibt es nicht. Die Statistik Austria hat nur die regelmäßige Samstags- und Sonntagsarbeit in Österreich für das Jahr 2013 erhoben, wonach am Samstag regelmäßig 1,2 Mio. und am Sonntag 653.300 Erwerbstätige gearbeitet haben.