Coronavirus
Alles neu: Wer am Arbeitsplatz weiter Maske tragen muss
Viele Angestellte müssen bei der Arbeit weiter Maske tragen. Doch es gibt Ausnahmen – und ein Recht auf Masken-Pausen.
Hunderttausende Beschäftigte atmen auf – und das im wahrsten Sinne des Wortes. Mit dem abermaligen Fallen der Maskenpflicht in den (meisten) Innenräumen muss diese grundsätzlich auch von Angestellten nicht mehr getragen werden. Bei einem acht Stunden langen Arbeitstag doch eine erhebliche Belastung.
Diese neuen Corona-Regeln gelten ab Ostern >>
Einen "wichtigen Schritt" nennen das Handelsvertreter wie Rainer Trefelik, Obmann der WKÖ-Bundessparte. Es gibt aber auch einen entscheidenden Wermutstropfen, den auch Gewerkschaftsvorsitzende Barbara Teiber nicht rechtzufertigen sieht.
Denn während Angestellte etwa im Modebereich, Elektro-Handel oder Baumarkt künftig ohne Maske arbeiten dürfen, ist das für zahlreiche Betriebe des lebensnotwendigen Bereichs anders. So kommt es, dass in der Diskothek hunderte ungeimpft und ungetestet eng an eng tanzen dürfen, die Trafikantin oder Putzerei-Angestellte aber durchgehend FFP2-Maske tragen muss.
Hier müssen Angestellte Masken tragen
Denn wie die am Donnerstag kundgemachte 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung vorschreibt, haben Mitarbeiter überall dort eine Maske zu tragen, wo das auch für Kunden gilt. Dazu zählen die geschlossenen Räume in:
Öffentlichen Apotheken, Betriebsstätten des Lebensmittelhandels, Drogerien und Drogeriemärkte, Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen, Hilfsmitteln oder Tierfutter, Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von bestimmten Dienstleistungen (AMS, Tierärzte, Anwaltskanzleien), Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Betriebsstätten des Agrarhandels, Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen, Banken, Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen, Abfallentsorgungsbetriebe sowie KFZ- und Fahrradwerkstätten.
In Einkaufszentren muss Maske getragen werden, wenn sich einer der hier genannten Betriebe darin befindet. Gleiches gilt in Taxis und taxiähnlichen Betrieben, Schülertransporten sowie sämtlichen Massenbeförderungsmitteln. Maske müssen Angestellte auch in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken tragen.
Masken-Ende "muss drin sein"
"Seit zwei Jahren arbeiten die Angestellten im Lebensmittelhandel fast durchgängig mit Maske. Das ist enorm belastend. Dass für sie die Maskenpflicht jetzt nicht ebenfalls aufgehoben wird, ist nicht mehr zu rechtfertigen", sagt Barbara Teiber, Vorsitzende der Gewerkschaft GPA dazu.
Die Handelsangestellten hätten alle Maßnahmen mitgetragen und sich auch oft genug für Maßnahmen rechtfertigen müssen, die sie selbst nicht erfunden haben. "Wenn aber jetzt zigtausende Leute bei Konzerten maskenlos Party machen dürfen, dann muss ein Ende der Maske auch für die Beschäftigten im Lebensmittelhandel drin sein", meint Teiber.
Strengere Regeln und Maskenpause
Trotzdem wird darüber hinaus empfohlen, auch in geschlossenen Räumen von nicht erfassten Verkehrsmitteln, Betriebsstätten und sonstigen Orten eine Maske zu tragen. In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber sogar strengere Regeln festlegen, außerdem kann er 3G einfordern und kontrollieren. Hier muss dann allerdings der Betriebsrat zustimmen.
Mitarbeiter, die im Dienst eine Maske tragen müssen, haben immerhin nach drei Stunden Anspruch auf zehn Minuten "Maskenpause". Eine generelle Maskenpflicht gilt auch in bestimmten Bereichen von Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern.
Ausnahmen
Wie so oft hat das Rauch-Ressort hier aber auch einige Ausnahmen vorgesehen. Die Maske muss nur dann getragen werden, wenn das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Solche Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglasscheiben.
Erst in der rechtlichen Begründung findet sich eine weitere Ausnahme: Bei der Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen sowie Seil- und Zahnradbahnen besteht – anders als bei den Massenbeförderungsmitteln – keine allgemeine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Begründet wird das damit, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die in der Regel nicht dem alltäglichen und lebensnotwendigen Bereich zuzuordnen sind.
Zudem wird davon ausgegangen, dass der überwiegende Teil Seil- und Zahnradbahnen nicht zur Befriedigung von Grundbedürfnissen benützt und der Anteil von Risikogruppen unter diesen Personen zahlenmäßig nicht mit jenen Bereichen gleichgesetzt werden kann, für die in der Verordnung sonst eine Maskenpflicht vorgesehen ist.