"Heute"-Leser Franz M. fragt: "Mein Arbeitgeber will mich kündigen und hat mir nun eine einvernehmliche Lösung angeboten. Was ist dabei zu beachten?"
"Wichtig ist eine Abklärung, damit Ihnen durch die Einvernehmliche keine Nachteile entstehen. Wenn Sie etwa eine längere Kündigungsfrist haben, Sie jedoch einer früheren Auflösung zustimmen, dann verlieren Sie den Anspruch auf das Entgelt für diese Zeit, die im Fall einer Dienstgeberkündigung ausbezahlt werden müsste", heißt es seitens der AK Niederösterreich.
Und weiter: "Weiters kann diese Form der Auflösung nachteilig bei einer Konkurrenzklausel oder einer Rückzahlungsverpflichtung für eine Ausbildung sein. Eine einvernehmliche Auflösung kann auch nicht vor Gericht angefochten werden."
"Haben Sie weitere Fragen oder Probleme? Unsere Arbeitsrechtsexperten beraten Sie kompetent", sagt AK Niederösterreich-Präsident und ÖGB NO-Vorsitzender Markus Wieser.
Mehr Infos: AK-Arbeits- und Sozialrecht unter der Tel.: 057171-22 000