Wirtschaft
Sektsteuer: VfGH ist noch nicht zuständig
Der Verfassungsgerichtshof hat den Einspruch mehrerer Unternehmen gegen die Wiedereinführung der Schaumweinsteuer aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die betroffenen Sekthersteller müssen sich zuerst an das Bundesfinanzgericht wenden, erst gegen eine Entscheidung dieses Gerichts könnten sie dann Beschwerde beim VfGH erheben.
aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen. Die betroffenen Sekthersteller müssen sich zuerst an das Bundesfinanzgericht wenden, erst gegen eine Entscheidung dieses Gerichts könnten sie dann Beschwerde beim VfGH erheben.
Die Wiedereinführung der Schaumweinsteuer von 75 Cent pro Flasche soll . Die Sekthersteller wehren sich gegen die Steuer, weil dadurch heimischer Sekt verteuert würde.
Der VfGH hatte am Montag schon eine Beschwerde mehrerer Unternehmen gegen eine Neuregelung bei der Besteuerung von Managergehältern aus dem gleichen formalen Grund zurückgewiesen: Den Antragstellern stehe ein anderer, zumutbarer Weg offen, nämlich jener einer Beschwerde beim Bundesfinanzgericht.
Beschwert hatten sich die Sektkellerei Schlumberger, das Langeloiser Weingut Bründlmayer und das Weingut Schloss Gobelsburg.