Coronavirus
Skurrile Maskenregel beim Einkaufen erstaunt jetzt alle
Seit Samstag sind in Österreich massive Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Kraft. Eine Masken-Maßnahme überrascht daher umso mehr.
Die Bundesregierung hat mit Karsamstag (16. April) weitreichende Lockerungen der Corona-Maßnahmen für Österreich in Kraft gesetzt. So fällt beispielsweise die Maskenpflicht in vielen Bereichen des täglichen Lebens, ein Detail der Verordnung sorgt aber nun für Irritation.
Maske muss in Gängen weiter getragen werden
Konkret ist die Maskenpflicht nur noch in all jenen Bereichen aufrecht, die zum täglichen Bedarf zählen. So müssen u.a. in öffentlichen Verkehrsmitteln, Supermärkten, aber auch in der Apotheke, Taxis und Banken weiterhin Masken getragen werden.
In anderen Bereichen ist die Maske eigentlich bereits gefallen. In Shops des nicht-täglichen Bedarfs wie beispielsweise Kleidungsläden oder Restaurants ist der verpflichtende Mundnasenschutz seit Samstag wieder Geschichte. Schwierig ist es jedoch dann, wenn man in Einkaufszentren shoppt.
In der Verordnung zu den Corona-Lockerungen heißt es demnach, dass eine Maske weiterhin in "Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z.B.: Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich die Betriebsstätten befinden" zu tragen ist. Konkret ist damit gemeint: in den Gängen eines Shoppingcenters besteht Maskenpflicht, in den Shops jedoch nicht mehr.
Überblick – in diesen Handelsbereichen herrscht noch Maskenpflicht:
Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
► Drogerien und Drogeriemärkte
► Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter
► Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
► Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel
► Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen
► Banken
► Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner und Anbieter von Telekommunikation
► Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
► Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen
► Abfallentsorgungsbetriebe
► KFZ- und Fahrradwerkstätten
► Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr
► Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen)
► Einrichtungen zur Religionsausübung
Überdies gilt die Maskenpflicht laut Verordnungsentwurf auch in:
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden
► Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) – also etwa beim AMS
► veterinärmedizinischen Dienstleistungen
► Notfall-Dienstleistungen
►Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege