Coronavirus
Jetzt sind sie da – das sind alle neuen Corona-Regeln
Österreich bekommt neue Corona-Regeln – "Heute" kennt die Details der neuen Verordnung. Sie gilt ab Mitternacht bis Karsamstag.
Wie von "Heute" angekündigt, liegt nach zähem Ringen nun die neue Corona-Verordnung für Österreich vor. Sie soll noch am Mittwoch kundgemacht werden und um Mitternacht in Kraft treten. Kernpunkte: Die Rückkehr der Maskenpflicht und neue Quarantäneregeln. "Heute" hat alle Details:
➤ an öffentlichen Orten (keine Maskenpflicht outdoor)
➤ in Verkehrsmitteln
➤ im lebensnotwendigen wie auch im nicht-lebensnotwendigen Handel (gesamter Handel)
➤ bei körpernahen Dienstleistungen
➤ in der Gastronomie (am Weg zum Platz, nicht am Verabreichungsplatz)
➤ in der Beherbergung
➤ Sportstätten (außer bei der Sportausübung)
➤ in Kultur- und Freizeiteinrichtungen
➤ Arbeitsorten
➤ in Alten- und Pflegeheimen
➤ in Krankenanstalten
➤ bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. im Theater, der Oper, im Kino etc.)
➤ bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. bei Partys, Hochzeitsfeiern etc.). In diesem konkreten Fall hat der Veranstalter aber eine "Wahlmöglichkeit". Entscheidet sich dieser für eine 3G-Kontrolle, gilt keine Maskenpflicht.
Ausnahmen für die Maskenpflicht
➤ privater Wohnbereich
➤ am Verabreichungsplatz
➤ bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung, beruflich und privat (d.h. Theaterensemble genauso wie private Blasmusikkapellen und Chöre)
ohne zugewiesene Sitzplätze: "Wahlmöglichkeit" des Betreibers, dh. grundsätzlich Maskenpflicht oder stattdessen 3G-Kontrolle
mit zugewiesenen Sitzplätzen: Maskenpflicht
Regelung wie Zusammenkünfte indoor ab 100 Personen, das heißt, es besteht eine Wahlmöglichkeit des Betreibers – grundsätzlich gilt also Maskenpflicht, sie kann durch 3G-Kontrolle beim Einlass umgangen werden.
Die Empfehlung des Gesundheitsministeriums für die Absonderung von bestätigten Fällen (positiver PCR-Test) wird aktualisiert: Ab dem 5. Tag der Absonderung gilt – wenn man mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr hat – dass die Absonderung beendet ist. Hierfür ist kein "Freitesten" mehr erforderlich. Es gilt jedoch für weitere fünf Tage eine Verkehrsbeschränkung.
Das gilt bei Verkehrsbeschränkung
➤ Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs.
➤ Meiden von Großveranstaltungen, vulnerablen Settings und Gastronomie (Ausnahme: Aufsuchen von Arbeitsorten ist grundsätzlich möglich)
➤ Kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.)
➤ Kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.)
➤ Ein Aufsuchen von Arbeitsorten ist dabei grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen (PSA) gewährleistet werden können.
Um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu erwirken, kann eine Freitestung erfolgen (negativer PCR-Test oder ein CT-Wert ≥ 30). Sollte der CT<30 betragen, muss Verkehrsbeschränkung bis zum Ablauf der fünf Tage (oder wenn davor ein CT≥ 30 erreicht wird) fortgesetzt werden.
Die neue Verordnung tritt am Donnerstag (24.3.2022) um Schlag Mitternacht in Kraft. Die Maßnahmen bleiben länger aufrecht als gedacht, nämlich bis 16.4.2022 – das ist der Karsamstag. Stand jetzt dürften also zu Ostern alle Maßnahmen fallen.