Coronavirus
Impfpflicht-Verordnung ist da – diese Ausnahmen gelten
Die Verordnung zur Impfplicht liegt nun vor. "Heute" hat alle Infos über die Ausgestaltung des neuen Gesetzes samt Ausnahmen.
Bereits im Spätherbst haben sich die Regierungsparteien darauf geeinigt, in Österreich eine Impfpflicht einzuführen. Ende Jänner wurde das Gesetz dazu im Nationalrat mit den Stimmen von ÖVP, Grünen, SPÖ und Neos beschlossen und diese Woche gab auch der Bundesrat sein OK. Nach der Unterschrift des Bundespräsidenten liegt nun die Verordnung zur Impfpflicht vor.
1,3 Millionen verstoßen gegen das Gesetz
Ausnahmen sind für Schwangere und jene vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie – bedingt – auch für Genesene. Der Strafrahmen bei Nichtbefolgung geht im "vereinfachten Verfahren" bis zu 600 Euro, im "ordentlichen Verfahren" bis 3.600 Euro. In der ersten Phase nach Inkrafttreten wird bis Mitte März aber noch nicht gestraft, sondern erst ab dem 16. März (Phase zwei).
Insgesamt 1,3 Millionen Erwachsene (17 Prozent) verstoßen derzeit gegen das Gesetz. Das zeigt eine Auswertung des Gesundheitsministeriums, die der APA vorliegt. Dabei wird nicht nur die Durchimpfung berücksichtigt, auch wer in den vergangenen sechs Monaten eine Infektion durchgemacht hat, ist befreit.
Was gilt als gültiger Impfstatus?
In den allgemeinen Bestimmungen zur Impfpflicht ist geregelt, wie sich ein gültiger Impfstatus überhaupt darstellt. Das Gesundheitsministerium schreibt dazu: "Ein gültiger Impfstatus liegt jeweils bis zum Ablauf der Impfintervalle zwischen den einzelnen Impfungen sowie nach Abschluss einer Impfserie gemäß § 4 vor." Die Impfintervalle sind bereits bekannt: Die 2. Impfung muss innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung erfolgen, der 3. Stich wird innerhalb von 190 Tagen nach der Zweitimpfung fällig. Wer bisher noch nicht geimpft ist, muss sich nun den Stich abholen - so tritt die Verordnung bereits am Montag in Kraft, wenn sie vom Hauptausschuss des Nationalrats beschlossen wird.
Wer ist von der Impfplicht ausgenommen?
Nicht betroffen von der Impfpflicht sind aller in Österreich lebenden Personen unter 18 Jahren. Ebenfalls ausgenommen sind Schwangere und jene Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Diese Ausnahmen sind:
Personen, bei denen aus folgenden medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist:
a) Knochenmark- oder Stammzelltransplantation,
b) Organtransplantation,
c) dauernde Kortisontherapie > 20 mg beziehungsweise Prednisonäquivalent/Tag länger als zwei Wochen,
d) Immunsuppression oder Therapie mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat Azathioprin, Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose),
e) aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie oder
f) sonstige schwere Erkrankungen oder körperliche Zustände, die eine vergleichbare immunologische Lage bedingen
Wenn einer dieser Gründe vorliegt, ist eine Untersuchung für einen Ausnahme-Bescheid nicht zwingend notwendig.
Auch ausgenommen sind Personen, die nach zumindest dreimaliger Impfung keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und jene, die eine bestätigte Infektion überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.
Wer ist zuständig für die ärztliche Bestätigung?
Zuletzt gab es große Diskussionen darüber, wer die Ausnahme-Bescheide ausstellen wird. In der fertigen Verordnung spricht das Gesundheitsministerium davon, dass die "fachlich geeignete Ambulanz für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder ein örtlich zuständiger Amtsarzt oder Epidemiearzt" für diese verantwortlich sind.
Welche Impfstoffe sind für die Impfpflicht gültig?
Neben den von der EMA-zugelassenen Impfstoffen von Biontech/ Pfizer und Moderna sind auch auch zwei chinesische (darunter Sinovac) und drei indische Produkte für die Impfpflicht zugelassen. Ausgenommen ist das russische Vakzin Sputnik, dieser Impfstoff wird nicht anerkannt.
Welche Strafen haben Impfverweigerer zu erwarten?
Wer nach Ablauf der 1. Phase der Impfpflicht am 16. März noch ungeimpft ist, muss mit Strafen rechnen. Demnach ist bei Nicht-Befolgung der Verordnung ein einfaches Verfahren von den Behörden einzuleiten, dass den Impfsündern bis zu 600 Euro kostet. In einem ordentlichen Verfahren kann die Strafe auf 3.600 Euro steigen. In dieser 2. Phase ist ein Verstoß gegen die Impfpflicht zudem ein Kontrolldelikt – die Polizei wird demnach bei Verkehrskontrollen und anderen Einsätzen auch den Impfstatus abfragen. In der 3. Phase, für die es bisher noch kein Start-Datum gibt, kommt es zum automationsunterstützten Datenabgleich, der die Ungeimpften herausfiltern soll. Maximal zwei Strafen im Jahr sind möglich.