Politik

Rekord-Zahl an Stellungnahmen zum Impfpflicht-Gesetz

Die Corona-Impfpflicht ist das umstrittenste Gesetz der letzten Jahre. 185.000 Stellungnahmen sind dazu eingegangen – und es werden noch mehr. 

Roman Palman
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Bild einer Demonstration gegen die Impfpflicht in Wien. (Archivbild)
Bild einer Demonstration gegen die Impfpflicht in Wien. (Archivbild)
FLORIAN WIESER / APA / picturedesk.com

Am Montag endete die Frist für das vorparlamentarische Begutachtungsverfahren zum COVID-19-Impfpflichtgesetz. Zum entsprechenden Ministerialentwurf sind bis Mitternacht 108.325 Stellungnahmen von Privatpersonen und Organisationen via der Webseite des Parlaments abgegeben worden.

"Darunter befinden sich viele – vor allem kritische – mit demselben Wortlaut", heißt es aus dem Hohen Haus. Insgesamt seien aber "noch nie so viele Stellungnahmen zu einem Gesetzesvorhaben in der Parlamentsdirektion eingelangt."

Zweite Möglichkeit

Kritiker der Vorlage können aber weiterhin Stellung beziehen. Das ist möglich, da der Entwurf für das COVID-19-Impfpflichtgesetz in Form eines wortgleichen Initiativantrags von ÖVP und Grünen auch am 17. Jänner im Rahmen eines öffentlichen Expertenhearings Gesundheitsausschuss behandelt wird.

Auch dazu liegen bis dato schon fast 77.000 Stellungnahmen vor. Nachdem dieser Antrag dem sogenannten parlamentarischen – im Unterschied zum vorparlamentarischen – Begutachtungsverfahren unterliegt, ist eine Beteiligung noch bis zur endgültigen Beschlussfassung im Bundesrat möglich.

Da es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, können die jeweiligen Stellungnahmen aber nicht in einen Topfe geworfen werden.

Einstellung zur Corona-Impfpflicht
Einstellung zur Corona-Impfpflicht
APA-Grafik / picturedesk.com

Impfpflicht schützt Gesundheit und Rechte anderer

ÖVP und Grüne planen eine allgemeine Impfpflicht gegen Covid-19 für alle Personen ab 14 Jahren ab dem 1. Februar 2022. Als Argument führen die Regierungsfraktionen unter anderem an, dass dies als gelinderes Mittel zur Verhinderung einer unkontrollierten Verbreitung von SARS-CoV-2 und damit zur Erreichung des Ziels des Schutzes der Gesundheit angesehen werde als etwa die Verhängung von Betretungsverboten oder Ausgangsbeschränkungen.

Der bisherige Verlauf der Pandemie habe die Gefahren für die Öffentlichkeit einschließlich bereits mehrmals drohender Überlastungen des Gesundheitssystems und damit einhergehender massiver Grundrechtsbeschränkungen deutlich vor Augen geführt.

Ein wichtiger Aspekt sei zudem der Schutz der Rechte anderer, zumal es eine Gruppe von Menschen gebe, die eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch nehmen könne. Außerdem sei das Bundesgesetz als Teil eines umfassenderen Maßnahmenbündels zu betrachten, heißt es in der Begründung.

Ausnahmen für drei Personengruppen

Ausnahmen sind für Schwangere und jene Personen vorgesehen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, sowie für Genesene für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag des ersten positiven Tests. Die dafür notwendigen ärztlichen Atteste müssen im zentralen Impfregister eingetragen werden.

Generell erfolgt die Ermittlung der impfpflichtigen Personen unter Einbindung der Meldebehörden sowie der ELGA GmbH. Der Gesundheitsminister ist dann für die Datenweitergabe an die Bezirksverwaltungsbehörden oder den örtlich zuständigen Landeshauptmann zuständig.

Vierteljährliche Strafen geplant

Wer am jeweiligen Impfstichtag (ab 15. März 2022, dann alle drei Monate) keinen Impfnachweis oder keine Bestätigung für einen Ausnahmegrund erbringen kann, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro rechnen. Bei der Bemessung der Höhe sollen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten berücksichtigt werden. Alternativ kann auch ein "abgekürztes Verfahren" durchgeführt werden. Hier sind Strafen bis zu 600 Euro vorgesehen. 

Die Impfpflicht soll jedenfalls nicht mit physischem Zwang durchgesetzt werden, dazu bekennt sich die Regierung eindeutig. Auch eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe werde im Fall der Uneinbringlichkeit nicht stattfinden.

Die Einnahmen aus den Geldstrafen sollen zweckgewidmet den im örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden liegenden Krankenanstalten oder der Sozialhilfe bzw. den Sozialhilfeverbänden zugutekommen.

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