Coronavirus
Knallhart – nur diese Personen dürfen wir noch treffen
Lockdown knallhart – "Heute" liegt die Verordnung von Wolfgang Mückstein vor. Es sind nur noch Treffen mit ganz wenigen Personen erlaubt. Die Details:
Sie ist 14 Seiten lang, trägt den Titel "Notmaßnahmenverordnung" und soll zur "Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung" dienen – "Heute" liegt Wolfgang Mücksteins Lockdown-Verordnung vor. Sie tritt in der Nacht zum Montag (22. November) in Kraft und gilt vorerst bis 1. Dezember. Das ist notwendig, da Ausgangsbeschränkungen vorgesehen sind. Diese müssen regelmäßig den Hauptausschuss des Nationalrats passieren.
Scharfe Ausgangsregel
Und genau diese Ausgangsbeschränkungen sind dieses Mal hammerhart: Sie gelten von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Aufenthalt im Freien ist nur noch alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder folgenden Personen gestattet:
➤ dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner
➤ einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister)
➤ einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird
Warum man sonst noch vor die Türe darf
➤ Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
➤ Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
➤ Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (Dazu zählt etwa der Kontakt mit dem Lebenspartner, engsten Angehörigen oder "einzelnen wichtigen Bezugspersonen"). Erlaubt ist außerdem die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2, die Religionsausübung oder die Versorgung von Tieren,
➤ berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
➤ Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen zur körperlichen und psychischen Erholung,
➤ zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
➤ zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
➤ zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten,
➤ zur Teilnahme an Zusammenkünften (Demos, Begräbnisse etc.).
FFP2-Pflicht, Take-away
Darüber hinaus wird die Maskenpflicht verschärft. FFP2 ist beim Betreten aller öffentlichen Orte zwingend vorgesehen. Take-away in Restaurants bleibt auch im Lockdown erlaubt. Bei der Abholung muss eine FFP2-Maske getragen werden; Speisen oder Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um das Lokal konsumiert werden.