Coronavirus

So hochbrisant ist die neue Lockdown-Verordnung

Bisherige Maßnahmen konnten Corona "nicht ausreichend einbremsen". Jetzt kommt der Knallhart-Lockdown. So wird er von der Regierung begründet.

Rene Findenig
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2G-Kontrollen in Wien: Die neue Verordnung sieht beinharte Maßnahmen für Ungeimpfte vor.
2G-Kontrollen in Wien: Die neue Verordnung sieht beinharte Maßnahmen für Ungeimpfte vor.
HANS PUNZ / APA / picturedesk.com

Am Papier liegt die neue "5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung" nun nach "Heute"-Informationen vor. Und sie enthält eine brisante Begründung, warum nun zu knallharten Maßnahmen gegriffen wird. Die epidemiologische Lage habe sich in den letzten Tagen "dramatisch verschlechtert", die bislang gesetzten Maßnahmen "konnten diese Entwicklung nicht ausreichend einbremsen" und auf einen vielleicht noch eintretenden Effekt könne "nicht mehr zugewartet werden", heißt es.

Was klipp und klar am Papier steht: Die neuen Maßnahmen müssten rasch umgesetzt werden, um eine Überlastung der Intensivstationen noch vermeiden zu können. Dabei würden "gelindere Maßnahmen", wie sie etwa mit 2G im Alltag oder 3G im Job umgesetzt wurden, "nicht mehr aussichtsreich erscheinen". Hammer-Aussage: Ausgangsbeschränkungen seien "zur Verhinderung des drohenden Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung unerlässlich", so das Begründungs-Papier.

Geimpfte und Genesene "so weit wie möglich von Beschränkungen" ausgenommen

Weiter pocht die Regierung darauf, dass Geimpfte und Genesene "so weit wie möglich von Beschränkungen" ausgenommen werden, "zumal das von ihnen ausgehende Restrisiko im Hinblick auf die derzeit herrschende epidemiologische Lage und die aktuellen Zahlen vertretbar ist". Außerdem werden von den neuen Maßnahmen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr von den Beschränkungen ausgenommen – "mangels Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Schutzimpfung und den epidemiologischen Besonderheiten bei dieser Personengruppe im Hinblick auf Krankheitsverlauf, Hospitalisierungsrate", heißt es.

Während den Ungeimpften nun der Komplett-Lockdown droht, lässt das Papier einen solchen für Geimpfte und Genesene allerdings weiterhin noch offen. So heißt es, dass für 2G-Betroffene zwar einheitliche bundesweite Regeln wie FFP2-Masken in Innenräumen gelten sollen, vom Virus besonders betroffene Regionen aber "regional angepasste zusätzliche Maßnahmen auch für Geimpfte und Genesene getroffen werden" können. Dazu können "Verschärfungen betreffend Zusammenkünfte, Masken- und Abstandspflichten, Kapazitätsbeschränkungen, einzelne Betretungsverbote" zählen.

"Planquadrate" gegen Ungeimpfte und kein Verlassen des Wohnbereichs mehr

Beim Punkt Kontrolle heißt es im Papier, dass es "keine flächendeckenden Kontrollen", um das Funktionieren des Maßnahmen zu gewährleisten. Vielmehr soll es "stichprobenartige Kontrollen, etwa in Form von 'Planquadraten' geben. Ungeimpfte werden demnach strengen Regeln unterworfen. Ein "Verlassen und Verweilen außerhalb des privaten Wohnbereichs" gilt etwa nur bei der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen, der Ausübung familiärer Rechte und die Erfüllung familiärer Pflichten, der Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens oder der Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens.

Ebenso gilt für Ausgänge der Grund der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, darunter fällt auch, sich gegen Corona impfen oder darauf testen zu lassen. "Erlaubt ist daher der Kontakt zu all jenen Personen, die die Voraussetzungen" erfüllen, heißt es zudem, dazu zählen Eltern, Kinder und Geschwister. Auf wen der Begriff Bezugsperson zutreffe, werde im Einzelfall geprüft. Ausdrücklich klargestellt wird aber, dass Kontakte nur stattfinden dürfen, "wenn daran auf der einen Seite nur Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist".

Verordnung-Hammer: Treffen im Freien nur mit ganz wenigen Personen erlaubt!

Erlaubt ist dagegen die Fahrt zu Zweitwohnsitzen, aber auch die Versorgung von Tieren – Gassirunden bleiben also erlaubt. Auch die religiösen Grundbedürfnisse dürfen gedeckt werden, etwa mit dem Anzünden einer Kerze am Friedhof.  An Gottesdiensten dürfen Ungeimpfte allerdings nicht teilnehmen. 

Ausnahmegrund bleibt auch der Weg von und zu der Arbeit oder Ausbildung. Noch ein Verordnung-Hammer: "Ein gemeinsamer Aufenthalt im Freien zur physischen und psychischen Erholung ist nur mit Personen gemäß § 2 Z 3 lit. a zulässig", heißt es im Papier. Das würde bedeuten, dass man sich selbst im freien nur mit dem Lebenspartner, den engsten Angehörigen oder einzelnen Bezugspersonen, aber nicht mit Freunden oder Nachbarn treffen darf.

"2G-Sündern" werden "zwei voneinander getrennte Verbotstatbestände" angedroht

Erlaubt bleiben dagegen behördliche und gerichtliche Wege, die Teilnahme an Wahlen und die Wahrnehmung von Instrumenten der direkten Demokratie. "Ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs oder ein Verweilen außerhalb davon abseits dieser Ausgangsgründe ist unzulässig", so die Verordnung.

Für alle anderen Bereiche als die genannten gelte dagegen eine strikte 2G-Regelung. Und da kennt die Verordnung kein Pardon. So ist zu lesen: "Werden Orte, an denen 2G-Pflicht besteht, unzulässiger Weise betreten, handelt es sich um zwei voneinander getrennte Verbotstatbestände (Verletzung der Ausgangsregel einerseits, Verletzung der Auflagenpflicht andererseits)."

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