Wirtschaft
Ex-Chefin lästerte – Oberösterreicherin bekommt Geld
Eine Frau bekam einen neuen Job deswegen nicht, weil ihre Ex-Chefin sie beim potenziellen neuen Arbeitgeber schlecht redete. Die AK schritt ein.
Wenn man sich um einen neuen Job bewirbt, möchte man doch eigentlich einen guten Eindruck hinterlassen. Nicht so ganz von Vorteil ist es aber, wenn einem der ehemalige Chef oder die ehemalige Chefin einen Strich durch die Rechnung macht. Das ist einer Zahnarzthelferin aus dem Bezirk Eferding passiert.
➤ Jene bekam den neuen Arbeitsplatz nämlich nicht, weil ihre ehemalige Chefin beim potenziellen neuen Arbeitgeber eine negative und unrichtige Auskunft über sie erteilte.
Absage per SMS
Etwas mehr als vier Jahre arbeitete die betroffene Frau als zahnärztliche Assistentin in einer Praxis in Linz. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewarb sich die Frau bei einer anderen Zahnarztpraxis. Es folgte ein Bewerbungsgespräch. Danach erkundigte sich der potenzielle neue Arbeitgeber über die Frau bei ihrer ehemaligen Chefin.
Danach erhielt die Frau eine SMS: Ihre Bewerbung werde nach Rücksprache mit der ehemaligen Arbeitgeberin abgelehnt. Der Verdacht lag also nahe, dass die Ex-Chefin eine nachteilige – und unrichtige – Auskunft über sie erteilt hatte.
AK eingeschritten
Daher wandte sich die Frau an die Arbeiterkammer. Jene kontaktierte zunächst die Ex-Chefin der Zahnarzthelferin, welche allerdings jegliche Schuld von sich wies. In weiterer Folge brachte die AK eine Klage für die Frau ein. Das Gericht bestätigte die Ansicht der AK. Die ehemalige Arbeitgeberin habe bei der telefonischen Erkundigung durch den potenziell neuen Arbeitgeber angegeben, dass die Frau sehr viel im Krankenstand und nicht da gewesen sei, wenn man sie gebraucht habe.
Ein Blick auf die Fehlzeiten der Frau zeigte aber, dass sie in den vergangenen Jahren nicht überdurchschnittlich viele Krankenstandstage hatte. Auch sonstige Abwesenheiten gab es nicht. Die Frau habe also Anspruch auf Schadenersatz. Die einstige Vorgesetzte legte jedoch Berufung ein.
Neues Urteil
Der Fall wurde dann vom Oberlandesgericht Linz ein weiteres Mal geprüft. Und auch hier lautete das Urteil: Die Auskunft war unrichtig und stellte eine bewusst wahrheitswidrige Übertreibung dar. Diese war ausschlaggebender Grund für die Ablehnung der Bewerbung. Ohne diese Auskunft hätte die Frau eine Vollanstellung bekommen, so das Urteil.
Die Berufung der ehemaligen Arbeitgeberin gegen das Ersturteil sei also nicht berechtigt. Sie musste ihrer einstigen Angestellten ein Netto-Monatsgehalt – also 1.450 Euro – Schadenersatz zahlen.
Im Zweifel AK kontaktieren
AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer ruft dazu auf, bei ähnlichen Erfahrungen die AK zu kontaktieren, um hier für Gerechtigkeit zu sorgen. "Wir raten allen, sich an die AK zu wenden, wenn sie eine neue Arbeitsstelle durch eine unwahre und negative Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers nicht bekommen haben."
„"Ungerechtigkeiten wie diese müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinesfalls auf sich sitzen lassen."“
Weiters betont der AK-Präsident, dass die AK ihre Mitglieder kostenlos berät und vertritt, damit sie zu ihrem Recht kommen. "Wenn nötig, wie im vorliegenden Fall, auch durch mehrere gerichtliche Instanzen."