Österreich

Kein Auto gelenkt: Mann verlor fast Führerschein

Heute Redaktion
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Alkotest in eigenen vier Wänden, Anwalt Forsthuber sieht dies skeptisch.
Alkotest in eigenen vier Wänden, Anwalt Forsthuber sieht dies skeptisch.
Bild: iStock, privat

Nach einem Fehlalarm im Haus eines Scheibbsers kam die Polizei. Die Beamten ließen den Betrunkenen „blasen", er bekam ein Führerscheinentzugsverfahren, musste 1.600 € Strafe zahlen, obwohl er nicht Auto gefahren war.

Wegen einer Fehlauslösung der Alarmanlage in seinem Haus, kam die Polizei zu einem Niederösterreicher. Dem Beamten fiel der schwankende Gang und der Alkoholgeruch des Mannes aus dem Bezirk Scheibbs auf, der Polizist forderte den Hausbesitzer zum Alkotest auf. Der lehnte ab: „Sicher nicht, ich habe heute kein Auto gelenkt."

Schein weg, 1.600 Euro Strafe

Wochen später flatterte ein RSa-Brief ins Haus – ein Führerscheinentzugsverfahren und 1.600 € Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden). Der Mostviertler protestierte, nach einer abgewiesenen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht NÖ brachte er sogar eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein – umsonst, die Strafe bleibt, obwohl sich im Führerschein-Entzugsverfahren herausgestellt hat, dass der Scheibbser sein Fahrzeug tatsächlich nicht gelenkt hat.

Der Betroffene zu "Heute": "Wichtig erscheint mir, dass der Verdachtsgrund des Polizisten ein Deuten meinerseits auf das in der Anzeige angeführte Auto gewesen sein soll, das unmittelbar frei zugängig im Car-Port neben dem Polizisten gestanden ist und wo er aus meiner Sicht es fahrläßig verabsäumt hat, den "Motorhaubentest bzw. Auspufftest" zu machen, bei dem er festgestellt hätte, das diese Teile komplett kalt waren, also das Auto in den letzten Stunden sicher nicht in Betrieb genommen worden war."

VwGH: "Beamte berechtigt, Alko-Test zu machen"

Die (fast) wörtliche Begründung des VwGH: Auch wenn bei einem Beamten nicht im Zuge des Straßenverkehrs der Verdacht entsteht, eine Person habe ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt, ist der Beamte berechtigt, einen Alkohol-Test beim Anwesenden zu machen. Dieser darf die Untersuchung nicht verweigern. Für die Zulässigkeit der Bestrafung wegen der Verweigerung der Untersuchung kommt es nicht darauf an, aus welchem Anlass die Behörde den Verdacht aufs Fahrzeuglenken in alkoholisiertem Zustand schöpft. Ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist daher nicht erforderlich.

Der Badener Anwalt Gottfried Forsthuber beurteilt den Fall so: „Das Höchstgericht hat gezeigt, dass das Gesetz sehr bedenklich ist und Bürger eingeschüchtert werden können. Wir alle wollen Sicherheit im Straßenverkehr, aber keinen Freifahrtsschein für staatliche Willkür."

J. Lielacher



(Lie)