Österreich

Wer AMS-Kurse stört, bekommt trotzdem Geld

Aggressives Verhalten von Teilnehmern in AMS-Kursen ist den Mitarbeitern laut einer Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar.

Heute Redaktion
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AMS-Geschäftsstelle Redergasse in Wien.
AMS-Geschäftsstelle Redergasse in Wien.
Bild: picturedesk.com

Ein Mann hatte seine Fortbildung beim AMS mit aggressivem Verhalten durch Drohungen gestört, woraufhin er vom Kurs ausgeschlossen und ihm der Bezug des Arbeitslosengeldes für eine gewisse Zeit gestrichen wurde. Der Betroffene legte Beschwerde ein und bekam vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Recht.

Das Aussetzen des Geldbezugs ist in Paragraf 10 des Arbeitslosen-Versicherungsgesetzes geregelt. Eine vorübergehende Sperre kann demnach verhängt werden, wenn eine Teilnahme an vermittelten Kursen verweigert wird. Wenn die arbeitslose Person den Erfolg der Maßnahme vereitelt, so kann sie für zumindest sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. Das könne etwa die Störung eines Kurses sein.

Übereilte Entscheidung

Trotzdem heißt es laut APA in der BVwG-Erkenntnis, dass der Ausschluss aus der Maßnahme in dem konkreten Fall "eine übereilte Entscheidung der Clearingtrainerinnen" gewesen sei. Den Trainern sei sehr wohl zuzutrauen, "mit solchen Personen umzugehen, zumal der Beschwerdeführer sicher nicht der Erste war, der sich unangemessen verhalten hat".

Weil sich der Mann schnell wieder beruhigt haben soll, habe der "Weiterführung des Kurses nach Ansicht des erkennenden Senats nichts entgegen" gestanden. Außerdem hätte versucht werden müssen, den Betroffenen "wieder in die Gruppe zu integrieren". Aggressives Verhalten von Kursteilnehmer sei demnach nicht zwangsläufig ein Grund für Sanktionen. Das Urteil sorgt für Gesprächsstoff.

Ausschlussfrist:
Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, verliert sie für mindestens sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Eine solche Sanktion wird auch bei der erstmaligen Ablehnung einer Stelle ausgesprochen. Gleiches gilt für die Nichtteilnahme an Schulungen bzw. wenn Sie den Erfolg von Schulungsmaßnahmen vereiteln. Bei weiteren Pflichtverletzungen kann sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen erhöhen.

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Hartinger-Klein sieht die Sache anders

So ließ Sozialministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) in einer ersten Reaktion gegenüber der APA wissen, die Erkenntnis genau prüfen zu wollen. "Die Rechtsprechung stellt für uns eine völlig neue Situation dar."

Außerdem meinte die Bundesministerin: "Bedrohungen von Mitarbeitern des AMS, Trainern und Kursteilnehmern sind für mich nicht hinnehmbar."

(ek)